Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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§. 239. Wirkung des Wortes Ordre .

daß cr die Ncgreßsumme seinem Jndossatar oder dessenOrdre also verwirklicht: dem C. oder dem D. oderdem E. oder dem F. zahlen wolle. 4. Der Geber ei-nes eigenen Ordrewechsels verspricht in deutlichen Wor-ten, daß er die Wechselsumme zahlen wolle dem B. oderdem C. oder dem D. oder dem E. oder dem F.5. Das Indossament einer Ordretratte enthält,genau genommen, eine doppelte Tratte, nämlichaußer der auf den Trassaten gezogenen auch eine auf denTrassanten gezogene Tratte des Indossanten. Diese letz-tere ist einer im Voraus gemachten und acceptirten Rück-tratte zu vergleichen. Dasselbe gilt von dem an ein Or-dreindossament sich anschließenden Indossament O-Es sind nicht eigene Wechsel zwischen den mittelbarenVormännern und Nachmännern, sondern eventuelleacceptirte Rücktratten. IH. Die Begebbar-keit fehlt bei Rectawechseln. 1. Die Form desNcctawcchsels ist nicht für sie, und deshalb gegen sie.Wenn ein Wechsel, sei es ein eigener Wechsel, oder eineTratte, oder ein Indossament, oder ein Accept, an einegenannte Person, ohne Andeutung noch einer andern Per-son, zahlbar lautet, so bietet die Form keinen Grund zuder Annahme, daß das Wechselvcrsprechen nicht lediglichder einen genannten Person, sondern auch noch andernPersonen (den Jndossataren) gegeben sei. Es wäre dießdie Annahme, daß der Wechselgeber mit dem in dem ei-genen Wechsel, der Tratte, dem Accept, dem Jndossa-

6) Bei dieser Auffassung wird für den Satz, daß der Or-drctrassant (so auch ein Ordreindoffant) die ihm gegen den In-dossanten zustehenden Einreden dem Jndossatar nicht entgegenstel-len kann, ein neuer Grund gefunden. Die Einreden stellen sichdeutlich als die Einrede mangelnder Deckung heraus.