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Das Indossament.
mcnt liegenden, der genannten Person gegebenen Wech-selversprechcn auch die in den Indossamenten liegendenTratten, welche zu Gunsten anderer Personen zahlbar-lauten, habe acceptiren wollen. Ein solches Accept liegtin der Form des Rectawechsels offenbar nicht Z. 2. Ausder rechtlichen Natur des Wechselvcrsprcchens folgtdie Begcbbarkeit nicht. Jene besteht in dein Summen-versprechcn. Es fehlt aber an allem Grunde, von demSatz, daß ein Versprechen nur der Person gegeben wird,welcher es gegeben wird, für das Summcnversprcchcn eineAusnahme zu machen. Das Summenversprcchen führtnothwendig dahin, daß, da es fast alle Einreden aus-schließt, bei und nach Verfall auf die prompteste Zahlungder Wechselsumme oder der Negreßsumme gerechnet wer-den kann, und giebt daher dem Wechsel fast den Werthdes baaren Geldes. Aus demselben folgt aber nicht über-dieß die Begcbbarkeit; es folgt nicht, daß der, welcheres giebt, nicht nur der einen genannten Person, welcherer es giebt, sondern auch andern Personen es geben wolle.Dieß folgt auch dann nicht, wenn das Summenverspre-
7) Den Schein eines solchen Acccptes bietet das Accept ei-ner Tratte. Man konnte behaupten, daß der Acccptant einerTratte die zur Zeit des Acceptes bereits vorhandenen wetternTratten, nämlich Indossamente, acceptirt habe, wenn auch nichtbereits im Voraus alle spätern. Allein auch dagegen tritt schonaus der Form ein Bedenken hervor, daß er nämlich das Acceptnur auf der Vorderseite der Tratte ausstellt, wonach es zwei-felhaft und eben daher nicht anzunehmen ist, daß er auch dieauf der Rückseite in der Form des Indossamentes stehenden wet-tern Tratten habe acceptiren wollen. Der Sache nach steht ent-gegen, daß das Indossament einer Rectatratte der besondern Ac-ccptation bedarf, weil eine neue, separate Tratte der Accepta-tion bedürfte.