Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 239. Wirkung des Wortes Ordre . 315

chen an einen Zahlungsauftrag (Tratte, Indossament)sich anschließt. Dieß ist nun zu erörtern. 3. Aus demZweck der Tratte und des Indossaments folgt die Be-gebbarkeit nicht. In einer Rectatratte ist außer demTrassanten und Trassaten nur der Nehmer derselben ge-nannt, es ist mithin von vornherein das durch den Zah-lungsauftrag und das Summenversprechen begründete Rechts-verhältniß nur zwischen drei Personen gewollt und be-gründet. Die Zwecke, auf welche die Tratte und dasihr unterliegende Deckungs- und Valutcnverhältniß ab-zielt, werden vollkommen erreicht, wenn die Zahlung derWechselsumme diesem genannten Wechselnehmer gemachtwird, es genügt mithin, daß die Sicherheit, welche fürdie Erfüllung dieser Zwecke der Acceptant durch das Ver-sprechen der Wechselsumme und der Trassant durch das Ver-sprechen der Regreßsumme bestellt, diesem und nur diesemersten Wechselnehmer bestellt, also nur ihm versprochenwird. Wenn dieser erste Nehmer die Tratte weiter in-dossirt, so zieht er seinerseits auf denselben Trassaten mitBeziehung auf die Tratte eine neue Tratte, deren Zweckdurch das dem Indossament unterliegende Valutenverhält-niß bestimmt wird. Sein Jndossatar hat dafür, daß ihmdie Wechsclsumme gezahlt werde, Sicherheit durch des In-dossanten Versprechen der Rcgreßsumme. Es fehlt anallem Grunde, warum dem Jndossatar, dem Nehmen-der neuen Tratte, auch der Trassant und der Acceptantder alten Tratte verpflichtet seyn sollte; warum dem Jn-dossatar gegen den Trassanten und den Acceptantcn eineigenes Recht zustehen sollte. Eben so fehlt es an al-lem Grunde, warum der Indossant aus seiner in demIndossament enthaltenen Tratte, wenn diese lediglich einePerson nennt, und keine andere andeutet, auch dem In-