Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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DaS Indossament.

dossatar seines Jndossatars verpflichtet seyn sollte. An-ders ist es, wenn die Tratte an Ordre lautet. Dannist von vornherein darauf Bedacht genommen worden,daß die Tratte in weitere Hände werde begeben, indos-sier, girirt, vernegociirt werden. Sie ist dann für be-gebbar erklärt worden vom Trassanten und vom Acccp-tantcn. Eben so erklärt jeder Indossant, der sein In-dossament an Ordre stellt, diese seine Tratte für bcgeb-bar. Es hat keine innere Gründe für sich, wenn Schrift-steller und Wechselordnungen dem Wechsel die Wirkungbeilegen, welche nur dem Ordrewechscl gebührt, also dasWort Ordre für gleichgültig erklären. 4. BestärkendeGründe, s. Die Begebbarkeit benachthciligt den Wech-selgeber und bedarf daher seiner Willenserklärung. l>. Diekaufmännische Ansicht hält es für bedeutend, wenn einWechsel die Wortenicht an Ordre" enthält, so wie wennin einem Wechsel die Wortean Ordre" durchstrichensind. o. Die meisten Wechselordnungen lassen die Bcgeb-barkeit nur bei Ordrewcchscln eintreten. 5. Gegen-gründe. Was man gegen die Nothwendigkeit des Wor-tes Ordre anführt, kommt darauf hinaus, daß der Wech-sel, damit er seinen Zweck erfüllen könne, ein begebba-res Papier seyn müsse. Allein das Interesse des Ver-kehrs verlangt nur, daß ein Wechsel muß begehbar seynkönnen, nicht aber, daß jeder Wechsel es seyn muß undes ohne dahin gehende Willenserklärung seyn muß. Auchist die Begebbarkeit des Papieres, d. h. die Leichtig-keit es zu begeben, also zu verwerthen, nicht zu verwech-seln mit der Begebbarkeit des Wechsels, d. h. mit derEigenschaft des Wechselvcrsprechens, daß der Wechselge-ber nicht nur seinem ersten Nchmer, sondern allen Jn-dossataren verpflichtet ist. Jedes umlaufende Wechselpa-