Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 239. Wirkung des Wortes Ordre . 317

picr enthält eine Menge von Wechseln (den Wechsel desTrassanten, des Acceptanten, und die Wechsel der Indos-santen), das Papier kann auf das leichteste begebbar seyn,wenn von den Wechseln, die es trägt, auch nur einerbegebbar ist, und alle übrigen nicht begebbar sind. Einegute Firma mit der Verpflichtung gegen alle Jndossatarekann alle übrigen Firmen auf dem Papier gleichgültigmachen. Es ist also keineswegs ein Bedürfniß des Ver-kehrs, daß jeder Wechsel begebbar sei ^). Weil fast alleumlaufenden Tratten Ordretratten sind ^), wie denn auchdie gestochenen, lithographirten, gedruckten Formulare dasWort Ordre enthalten, und weil die weitere Begebungregelmäßig durch lauter Ordreindossamente geschieht, so istes erklärlich, daß man dem Wechsel zuschreibt, was nurdem Ordrewechsel gebührt, und daß man die Bedeutungdes Wortes Ordre übersieht. IV. Die Wechselord-nungen. Nach den meisten Wechselordnungen, näm-lich allen außerdeutschen ^) und den meisten deutschen ist

8) Wenn man sagt, daß jeder Wechsel von: Wechselhandelausgeschlossen sei, den der Inhaber mit einem Vorbehalt (z. B.nicht an Ordre" oder garfrei von Regreß") indossire HE inertW.R. S. 125.) , so ist das zu bestreiten. Das Papier kanndurch die übrigen Handschriften (d. h. Namen, d. h. Wechsel)zu den gesuchtesten gehören, nur das ist richtig, daß dieses In-dossament den Werth des Papieres nicht vermehrt, aber das istja auch eben des Indossanten Absicht, für welche er seineGründe hat.

9) Büsch Darstellung der Handlung. Bd. 1. S.69. §. 10.

10) Mit Ausnahme des schottischen Rechts. DliomsonIrentise on llie law ol k>:1l8 ok exekianZS in scollanä. IHüiii-llurgl: 1825. x. 101. Oleu trsatiss ou tlie lavv ok Oillsol excliangs in Leollnnä. 8econä eäiüon. Vcliiibur»1> 1824.p. 69.