tz. 240. DcrJndoss. gegennb. andern Wechselpers. Ordrew. 323
die Tratte eingelöset hat ein Recht hat bestehtin der Summe, mit welcher er sie einzulösen verpflichtetwar, sammt den Unkosten ^), welche ihm durch die Nicht-zahlung des Trassaten herbeigeführt oder vergeblich ge-worden sind. Diese Summe ist dieselbe, der Indossantmag den Regreß gegen den Trassanten oder einen In-dossanten nehmen. Dahingegen kann die Wechselsummeder Rücktratte, wenn der Indossant durch eine solchedie Rcgreßsumme einzieht oder eine solche in Rechnungstellt, („fingirt"), eine verschiedene seyn, je nachdem ergegen den Trassanten oder den einen oder andern Indos-santen den Regreß nimmt. Denn für sie ist der Wech-selkurs nach dem BegebungSort hin bestimmend,also bei verschiedenen Begebungsorten der protestirten Tratteund ihrer Indossamente ein verschiedener Cours. Esbleibt die Frage: der Cours zwischen dem Bcgebungsorteund welchem andern Orte? Dieser andere Ort kann, dadie Rücktratte in der protestirten Tratte und ihren Indossa-menten ihre Rechtfertigung finden muß, kein anderer seyn,als der Begebungsort des von ihm gegebenen Indossa-mentes, also derselbe Ort, welcher auch für die auf ihn ge-zogene oder ihm in Rechnung gestellte Rücktratte entscheidendist. Es entscheidet mithin, wenn ein Indossant gegen ei-nen Indossanten oder den Trassanten Regreß nimmt, derCours zwischen zwei Begebungsorten, nämlich den
11) Vgl. Bleib treu Handelöwissenschaft. 8.258. S. 171.
12) Vgl. Cropp Gutachten. S. 149. 150. B end erW.R. Bd. 2. S. 180—182. Tr eitsch ke Encyclopädie. Bd. 2.S. 343—348. — Über die Methode des Ooäs cw com. ^i?t.177 — 183 , welche in Frankreich in der Praxis nicht beobachtetwird, vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 424—426.
13) Vgl. oben Z. 218. S. 230.
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