Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Das Indossament.

solche in Rechnung stellt (,/fingirt") eine verschiedene seyn,je nachdem er gegen den Trassanten oder den einen oderandern Indossanten den Regreß nimmt. Denn für sieist der Wechselcours zwischen dem Zahlungsort und demBegebungsort bestimmend^), also bei verschiedenen Be-gebungsortcn der protestirten Tratte und ihrer Indossa-mente ein verschiedener Cours. Die einzelnen Ansätze inder Retourrechnun g ^) pflegen als ordnungsmäßigdurch einen vereideten Wechselmaklcr oder auf andere glaub-hafte Art, wie durch Anlage von Courszettcln, oder dasAttest zweier Kaufleute ^) bezeugt 'zu werden, obgleich,wenn die Ansätze vom Gewöhnlichen nicht abweichen, Ein-wendungen nicht zu berücksichtigen find ^).

II. Jeder Indossant, an welchen die Tratte zu-rückgelangt ist, hat gegen die ihm verpflichteten Wechsel-geber (Acceptanten, Trassanten, Indossanten) in derselbenArt, wie so eben bemerkt, das Wahlrecht, also das Va-riationsrecht und insbesondere den springendenRegreß, wenn nicht lediglich der Reihenregreß nach derWechselordnung statthast ist. Jeder Indossant ist genü-gend legitimirt, wenn sein Indossament durchstrichenist ^°). Da in dem Indossament eine Cession nicht liegt,so kann auch von einer Nückcession nicht die Rede seyn.Die Regreßsumme, auf welche ein Indossant, welcher

6) Vgl. oben Z. 219. S. 235.

7) Diese Bemerkung gehört richtiger schon zu 8. 218 und219.

8) Vgl. Ooäe üs com. H.rt. 181. 186. BabischeS Han-delsrecht. Satz. 181. 186.

9) Cropp Gutachten. S. 146. 147.

10) Vgl. unten §. 247.