§.240. DerJndoss. gegenüb. andern Wechselpcrs. Ordrew. 321
rechts. Das Variationsrecht besteht in der Art, daßdurch die, sei es gütliche oder gerichtliche, Ansprache undweitere Rechtsverfolgung gegen den einen Wechselverpflich-teten das Recht gegen keinen der andern alterirt wird,mithin durch die Rechtsverfolgung gegen den Acceptantcnnicht die Regreßnahme, und umgekehrt durch diese nichtjene, und durch die Negreßnahme gegen einen Vormannnicht die Regreßnahme gegen irgend einen andern recht-lich abgeschnitten ist, mithin die bei der Regreßnahme über-sprungenen Indossanten durch den Sprung nicht liberirtwerden. Nach einigen Wechselordnungen, welche denspringenden Regreß gestatten, werden die übersprungenenIndossanten frei. Nach andern Wechselordnungen^) istnur der Reihenregreß (Regreß por oi-ckinom) statt-haft. Der Regreß muß in der Reihenfolge der Indossa-mente angetreten werden, verpflichtet sind auch die mittel-baren Vormänner, aber nur gegen Vorzeigung und Aus-lieferung eines s. g. Contrap rotestes, d. h. eines Pro-testes, aus welchem erhellet, daß der Zwischenindossant oderdie Zwischenindossanten vergeblich angegangen ^) sind. DieRegreßsumme, auf welche der letzte Jndossatar einRecht hat, ist dieselbe, er mag den Regreß gegen denTrassanten oder einen Indossanten nehmen ^). Dahin-gegen kann die Wechselsumme der Rücktratte, wenner durch eine solche die Ncgreßsumme einzieht oder eine
2) Vgl. Leipziger W.O. §. 20. — Danzigcr W.O. Art.29. — Elbinger W.O. csx. 0. Art. 35. 40. — Braun-schweiger W.O. Art. 36. — Bremer W.O. Art. 53.
3) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S.326—332.—Zu der leipziger W.O. vgl. auch Einert W.N. S. 294.
4) Dieser vage Ausdruck absichtlich.
5) Vgl. oben §. 218.
Thvl'ö Handelsrecht. 2r Bd.
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