Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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DaS Indossament.

Aecept der Aeccptant nicht nur dem ersten Nehmer derTratte verpflichtet, sondern auch jedem Jndossatar. Auseinem Ordrcindossament ist der Indossant nicht nur demin diesem genannten Jndossatar, sondern auch jedem nach-folgenden Jndossatar verpflichtet. In dem gewöhnlichenFall, daß eine Ordretratte mit lauter Ordrein-dossamentcn vorliegt, ist also der Trassant und Ae-ccptant dem ersten Nehmer und jedem Jndossatar undjeder Indossant jedem Jndossatar verpflichtet. Kürzer: je-der Wcchselgcber ist verpflichtet jedem Wechselnehmer Undzwar hat jeder Wechselnehmer gegen jeden Wechselgebcrein eigenes Recht. Ein Wechselnehmer hat also so vieleWechselforderungcn, als ihm verpflichtete Wechselgebcr dasind. Daß er irgend eine dieser Forderungen vor einerandern verfolgen müßte, dafür liegt in der Natur derWechselverpflichtung und Wechselsordernng kein Grund.Er ist daher gemeinrechtlich und nach vielen Wechselord-nungen an eine bestimmte Reihenfolge nicht gebunden.Anders nach andern Wechselordnungen. Das Bemerkteweiter entwickelt, so crgiebt sich.

I. Der letzte Jndossatar hat die Wahl, welchen derihm verpflichteten Wechselgebcr, ob den Aeceptanten, denTrassanten, oder einen Indossanten, und welchen Indos-santen er belangen will. Dieses Wahlrecht nennt man,wenn man es in der Beschränkung auf die Regreßsorderung(gegen den Trassanten und die Indossanten) denkt, denspringenden Regreß (den Regreß per srillum), wennman es ganz allgemein, also mit Einschluß auch der For-derung gegen den Aeceptanten denkt, das Variations-

1) Natürlich mit der sich von selbst verstehenden Modifika-tion, daß nie ein Nachmann einem Vormann verpflichtet ist.