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Das Indossament.
haben nur den gewöhnlichen Fall vor Augen, daß derBegebungSort der Tratte und der Indossamente - d. h.der Ort, von welchem die Tratte und die Indossamentedatirt sind, der Wohnort des Trassanten und der Indos-santen ist Sie nennen die Wohnorte, wollen aberoffenbar dadurch die Geschäftsorte nicht bedeutungs-los machen, da sie gestatten, daß ein Wechsel auch miteiner Firma ") unterzeichnet seyn darf, denken mithin ei-
tratte gestatten, d. h. dem Wechselnehmer gestatten, den Betrageiner Rücktratte dem Wechselgeber in Rechnung zu stellen. Indem Fall, daß dieß geschieht, hat der Ansatz des zufälligen Auf-enthaltsortes für die Berechnung des Courses gar keinen Grundfür sich, und gerade dieser Fall bildet im Verkehr die Regel unddaS wirkliche Nücktrasstren die Ausnahme.
16) Die meisten Wechsel (Tratte, Indossament, Acccpt, ei-gener Wechsel) werden am Wohnort, welcher auch für die mei-sten Menschen ihr Geschäftsort ist, gegeben. DaS Ortödatumder Tratte und der Indossamente, welches fast ausnahmslos denBegebungSort enthält, ist daher regelmäßig der Wohnort desTrassanten und der Indossanten. Es kommen aber auch Trat-ten und Indossamente vor, deren Begebungsort ein vom Wohn-ort verschiedener Geschäftsort des Trassanten und der Indossan-ten, und auch solche, deren BegebungSort weder der Wohnort,noch der Geschäftsort des Gebers ist. Für das Recht aus ei-nem Wechsel kann nur der aus dem Wechsel ersichtliche Bege-bungöort bestimmend seyn.
17) Der Ort des Handelsetablissementö ist nicht nothwendigder Wohnort deS Kaufmanns. Vgl. oben Bd. 1. §. 19. Nr. II.
18) Wenn die Tratte oder das Indossament mit der Firmaeiner offenen Handelsgesellschaft unterzeichnet und mit dem Ortdes Etablissements datirt ist, so normirt nur der CourS nachdiesem Orte hin, und nicht der Cours nach den Wohnorten der,wir wollen nehmen, drei Gesellschafter, von denen jeder einenverschiedenen Wohnort haben kann. Dieß wird schwerlich be-stritten werden.