8.240. Der Indoss. gegenüb. andern Wechselpers. Ordrew. 327
nen künstlichen Wohnort, und sind daher, da aus derprotestirten Tratte und ihren Indossamenten erhellen muß,ob die Orte, von welchen und auf welche die Rücktrattegezogen oder berechnet ist, die richtigen seien ^), ihrertiefern Meinung nach von den Begebungsorten zu verste-hen 2°) Es (leibt die Frage: der Cours welches Ta-
19) Soll der Wohnort die Ricambiosumme normiren, so brauchtder beklagte Negrefsat nur zu läugnen, daß der Ort, welcherder Coursberechnung untergelegt ist, sein Wohnort sei, um, wennder letztere nicht notorisch ist, einen Streit herbeizuführen, durchwelchen der Wechselproceß bedeutungslos wird. DaS ganzeKlagfundamcnt der Negreßklage muß aus dem Wechsel und Pro-test erhellen.
20) So stellen denn auch ältere Wechselordnungen Alles ganzrichtig auf die Plätze, dadurch der Wechsel gelaufen ist.Z. B. Österreichische W.O. von 1763. Art. 21. — ÄltereBremer W.O. Art. 49. — Braunschweiger W.O. Art. 37.
21) Wenn daö Verhältniß zwischen dem Negressaten undNegrcdienten der Art ist, daß die Ricambiosumme durch bloßeAbrechnung nicht eingezogen werden kann, und wenn das Zie-hen der Rücktratte nichts verschlägt, weil der Retrafsat dort,von wo er die protcstirte Tratte oder das Indossament datirte,nicht zu treffen ist, so reichen die Bestimmungen der Wechselord-nungen nicht aus, um dem Wechselnehmer dasjenige, was er zufordern hat, wirklich zu Händen zu bringen. Allein dieser Effectsoll auch keineswegs durch das Wechselrecht unter allen Umstän-den herbeigeführt werden. Das Wechselrecht gestattet, wirklicheine Rücktratte auf die BcgcbungSorte zu ziehen, oder denBetrag einer solchen auf andere Art einzuziehen. Für diese an-dere Art bietet das Wechselrecht, wenn jene Art unpractisch ist,nun nicht noch besondere Aushülsen, sondern es steht hier derWechsclgläubiger und Wcchsclschuldner jedem andern Gläubigerund Schuldner gleich, nur daß jener, wenn er klagt, eine Klageim Wechselprotest hat.