Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
328
Einzelbild herunterladen
 

328

DaS Indossament.

gcs soll entscheiden, wenn ein in Regreß genommener In-dossant eine Rücktratte zieht oder in Rechnung stellt ^)?

III. In dem gewöhnlichen Fall, daß eine Ordretrattemit lauter Ordreindossamenten vorliegt, ist also das Re-sultat dieses. Man denke, daß die auf den Ort T. ge-zogene Tratte mit dem Ort A., und die Indossamentemit den Orten B. C. D. datirt sind, so ist die Trattevon dem Ort A. durch diese Orte gelaufen, oder gilt alsso gelaufen. Wenn der Regreß Mangel Zahlung derReihe nach genommen wird, so sind es folgende Sum-men, aus welchen die Summe entstanden ist, mit welcherder Trassant seinem ersten Nehmer die Tratte einzulösenverpflichtet ist ^). 1. Die Wechselsumme, oder die Wech-

selsumme nach dem Cours am Orte T. 2. Diese Summenach dem Cours zwischen den Orten T. und D. 3.Diese Summe nach dem Cours zwischen D. und C. 4.Diese Summe nach dem Cours zwischen C. und B.5. Diese Summe nach dem Cours zwischen B. und A.Mithin bei einer Tratte mit drei Indossamenten, also beivier Begebungen möglicherweise vier (selbst fünf) Course.Wenn nicht a<1 üritturu gezogen werden kann, so vermeh-ren sich die Course ^). Zu jeder Summe sind übrigensnoch die Unkosten hinzuzudenken. Manche Wechselordnun-gen machen die Verpflichtung des Trassanten (oder In-dossanten), mehr als die Wechselsumme nach dem Coursvorn Zahlungsort auf seinen Begebungsort zu vergüten,

22) Über diese Frage vgl. die Motive deö mecklenburgerEntwurfes. S. 129. 130.

23) Es entscheidet, wie bemerkt, der Cours zwischen Zah-lungsort und Vegebungöort, und zwischen Begcbungsvrt undLcgebungöort.

24) Vgl. oben Z. 219. Nr. II. 3. S. 239.