Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
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§.240. Der Jndoss.gegeniib. andern Wechselpcrs. Ordrew. 320

also auch die durch die Zwischcnregresse vermehrte Summezu vergüten, von seiner Zustimmung in ,/solche Nego-cirung über verschiedene Plätze" abhängig^). DieseZustimmung liegt darin, daß die Tratte oder das In-dossament an Ordre lautet denn dadurch ist die Trattefür bcgebbar (über beliebige Plätze) erklärt worden.

IV. Der Acceptant hat gegen den Jndossatar nichtdie Einreden, welche ihm gegen den Indossanten zuste-hen. Denn jeder Jndossatar hat ein eigenes Recht gegenden Acceptantcn. Der Acceptant ist dem Jndossatar ausdem Accept der neuen in dem Indossament liegenden Tratteverpflichtet. Das Verhältniß des Acceptanten zum In-dossanten ist für seine Verpflichtung gegen den Jndossa-tar nur ein Deckungsverhältniß, welches für diese seineVerpflichtung gleichgültig ist ^). Das anastasische Gesetzsteht dem Recht des Jndossatars auf die ganze Wechsel-summe nicht entgegen, denn der Jndossatar ist nicht Ces-stonar, und das Recht aus dem Accept ist unabhängigvon allen den Indossamenten unterliegenden Valutcnver-hältnissen 2b).

25) Leipziger W.O. §. 30. Ältere bremer W.O. Art.40. Österreichische W.O. von 1763. Art. 21. Braun-schweiger W.O. Art. 37.

26) So auch Leipziger W.O. §.30. Cropp Gutach-ten. S. 140. 150.

27) Die von dem Acceptanten aus seinem Verhältniß zumIndossanten, z. B. aus der diesem geleisteten Zahlung, herge-nommene Einrede ist dem Jndossatar gegenüber nur die Einrede,daß ihm für das Accept der in dem Indossament enthaltenenneuen Tratte nunmehr die Deckung fehle, also unstatthaft.

28) Über die Anwendbarkeit des anastasischen Gesetzes ist vielgestritten, besonders zwischen Schvnijahn und Nahn. Vergl.Trcitschkc Encyclopädie. Bd. 1. S. 123127.