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Das Indossament.
V. Der Trassant hat gegen einen Jndossatar undder Indossant gegen einen mittelbaren Jndossatar, kürzer:der Vormann hat gegen einen mittelbaren Nachmann nichtdie Einreden, welche ihm gegen einen Zwischenmann zu-stehen. Denn jeder Jndossatar hat ein eigenes Recht ge-gen den Trassanten und gegen jeden IndossantenDas anastasische Gesetz leidet auch beim Regreß keine An-wendung, denn der Jndossatar ist nicht Ccsstonar, dasRegreßrecht aus der Tratte und einem Indossament istunabhängig von allen den Indossamenten unterliegendenValutenvcrhältnissen.
8. 241.
Der Jndossatar gegenüber andern Wechselpersonen. Nectawechscl.
I. Aus einer Rectatratte ist der Trassant und aus de-ren Accept der Acceptant nur dem ersten Nehmer derTratte verpflichtet, nicht auch den Jndossataren. DasWechselversprechen des Trassanten und des Acceptantenist nicht auch den Jndossataren gegeben, mithin fehlt die-sen ein eigenes Recht aus der Tratte und dem Accept.Es steht ihnen aber die Ausübung des Rechts des erstenNehmers gegen den Acceptanten und auch gegen den Tras-santen zu, also die Klage auf die Wechselsumme und aufdie Regreßsumme, aber nur im Namen des ersten Neh-mers, daher gegen sie alle Einreden statthaft sind, welchedem ersten Nehmer entgegenstehen. Das Recht der Jn-dossatare geht, da sie auch zur Anstellung der Negreßklagelegitimirt sind, weiter als das Recht des Procuraindossa-tars *), eine Eession liegt aber in dem Indossament auch ei-
29) Auch hier ist die aus der Person eines ZwischenmanneShergenommene Einrede eine Einrede fehlender Deckung.
1) Bgl. oben §. 229.