Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Z.241. Der Jndvssat.gegenüb. andern Wechselpers. Nectaw. 331

ncr Rectatratte nicht. Für alles Bemerkte ist es gleich, obdem Namen (oder der Firma) des ersten Wechselnehmersnur der Zusatz:an Ordre" fehlt, oder der Zusatz:nicht an Ordre" beigefügt ist, dort ist stillschweigend,hier ausdrücklich ein eigenes Recht nur dem ersten Nch-mer der Tratte eingeräumt. So ist es gemeinrechtlichund nach allen den Wechselordnungen, es sind die meisten,nach welchen die Begebbarkcit der Tratte dadurch, daß siean Ordre lautet, bedingt ist. Nach denjenigen, wenigen,Wechselordnungen, nach welchen die Begebbarkcit eine sichvon selbst verstehende Eigenschaft jedes Wechselversprechensist, bedarf es der ausdrücklichen Ausschließung derselbendurch den Zusatznicht an Ordre" oder einen gleichbe-deutenden. Noch weiter geht die Bestimmung, daß die-ser Zusatz selbst die Verpflichtung des Indossanten ausseinem Indossament ausschließt ^). II. Aus einem Necta-indossament ist der Indossant nur seinem unmittelbaren Jn-dossatar, nicht auch den nachfolgenden Jndossatarcn ver-pflichtet. DaS Wechselvcrsprechen des Indossanten ist nichtauch den nachfolgenden Jndossatarcn gegeben, mithin fehltdiesen ein eigenes Recht aus diesem vorausgehenden Rectain-dossament. Es steht ihnen aber gegen den Rectaindossantendie Ausübung des dem Jndossatar desselben zustehendenRegreßrechts zu, aber nur im Namen des letztem, da-her gegen sie alle Einreden statthaft sind, welche dem Rec-taindossanten gegen den letzter« zustehen. Das Recht der

2) Durch diese Bestimmung, welche den Jndossatar selbstgegen den Indossanten rechtlos macht, wird das erreicht, da nunNiemand eine solche Tratte nehmen wird, daß sie bis zpm Ver-fall im Portefeuille des ersten NehmerS bleibt. Diese Folge istzuweilen, aber nicht immer, von dem Trassanten durch jenenZusatz beabsichtigt.