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Das Indossament.
Jndossatare geht also weiter als das Recht des Procura-indossatars. Für ein Rectaindossament gilt gemeinrechtlichund nach den meisten Wechselordnungen schon ein solches,welches bei dem Namen (oder der Firma) des Jndossa-tars den Zusatz: „an Ordre" nicht hat, um so mehr einsolches, welches den Zusatz: „nicht an Ordre" hat, nacheinigen Wechselordnungen nur ein solches, welches denZusatz: „nicht an Ordre" oder einen gleichbedeutendenZusatz hat. III. In dem seltenen Fall, daß eine Rccta-tratte mit lauter Rcctaindofsamcnten vorliegt, ist also ge-meinrechtlich und nach den meisten Wechselordnungen dasResultat dieses. Gegen den Trassanten und den Acccp-tantcn hat nur der erste Nehmcr der Tratte und gegenjeden Indossanten nur der unmittelbare Jndossatar ein ei-genes Recht. Will jeder Jndossatar nur aus eigenen:Recht klagen, so geht mithin der Regreß nur der Reihenach. Aus dem Recht eines Indossanten, gegen einenweiten: Indossanten oder den Trassanten zu klagen, oderaus dem Recht des ersten Nehmcrs gegen den Acccptan-tcn zu klagen, wird selten ein Jndossatar versuchen, we-gen der ihn: zur Last fallenden Proceßkosten. Wenn auseigenem Recht geklagt wird, so kann die Frage, ob ge-gen den Jndossatar Einreden aus der Person eines In-dossanten statthaft sind, gar nicht vorkommen, wenn ausfremdem Recht, so versteht sich die Bejahung von selbst.Daher hat der Rectatrassant und Rectaindossant nur deneinen Cours von: Zahlungsort auf seinen Bcgcbungsortzu vergüten, denn er hat den Wechsel nicht für begebbarerklärt. IV. Ein ganz anderes System, als das vorhindargestellte, kommt in manchen Particularrechten vor. DieRectatrattc, so wie das Rectaindossament, gilt nur fürein Mandat zum Jncasso.