Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 242. Necta- und Ordrewechsel durch einander. 333§. 242.

Necta- und Ordrewcchscl durch einander.

Wenn die Tratte und ihre Indossamente nicht durchwegrecta oder an Ordre, sondern theilweise rccta, theilwcise anOrdre lauten, so treten beziehungsweise die Wirkungendes Nectawechsels und des Ordrcwechscls ein. Wenn dieursprüngliche Tratte rccta lautet, so ist der Trassant undder Acceptant nur dem ersten Nehmer der Tratte verpflichtet,nicht auch den Jndossataren. Diese haben auch hier keineigenes Recht. Wie die Indossamente lauten, ist hierfürgleichgültig. Wenn sie an Ordre lauten, so ist der Tras-sant und der Acceptant nicht nur dem ersten Nehmer derTratte, sondern auch jedem Jndossatar verpflichtet. Wiedie Indossamente lauten, ist hierfür gleichgültig. Derje-nige Indossant, dessen Indossament recta lautet, ist nurseinem unmittelbaren Jndossatar, derjenige, dessen Indos-sament an Ordre lautet, ist auch jedem nachfolgendenJndossatar verpflichtet. Wie die nachfolgenden Indossa-mente lauten, ist hierfür gleichgültig.

§. 243.

Perfektion der Wechsclverträge.

Die Frage, wann die Wcchselverträge perfect, vor-handen, sind? beantwortet sich bei Nectawcchscln, dahier der Wechselvertrag nur zwischen zwei Personen ge-schlossen wird, einfach dahin: sobald der Wechsel (Tratte,Acccpt, Indossament, eigener Wechsel) zwischen diesen ge-geben und genommen ist. Dieß kann dircct oder durchMittelspersonen geschehen seyn. Für Ordrewcchscl crgiebtsich Folgendes. Der Geber eines Ordrewechsels ist allenNehmen: dieses Wechsels verpflichtet, er hat so viele Wcch-sclverträgc geschlossen, als Nehmer seines Wechsels da sind.