Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Das Indossament.

I. Begcbungsverträge des Trassanten und Indossan-ten. Die Wechselverträge des Ordretrassantcn ent-stehen zu verschiedenen Zeiten; sobald die Ordrctratte demersten Nehmcr gegeben ist, ist mit diesem der Wechselver-trag da, sobald die Tratte durch ein Indossament weiterbegeben ist, ist der Wechselvertrag zwischen dem Trassan-ten und diesen: Jndossatar da. Und so fort. Von denWechsclverträgcn des Ordreindossanten gilt ganz das-selbe. Die den einen Trattengeber (Trassanten, Indos-santen) verpflichtenden Verträge entstehen zu verschiedenenZeiten, die den einen Wechselnehmer (Jndossatar) berech-tigenden Wechselverträge (mit den Vormännern) entstehengleichzeitig. Der Vormann weiß nur zufällig, ob dieTratte weiter begeben ist, also ob und seit wann er inmehreren Verträgen stehe, sein Nichtwissen steht der Per-fektion der Wechselverträgc nicht entgegen, der Nachmannweiß immer, mit wie vielen Vormännern und seit wanner mit ihnen in einem Wcchselvertrag stehe, er ersieht esaus dem ihm gegebenen Wechsclpapier. Der Wechsclver-trag zwischen einem Vormann (Trassant, Indossant) undeinem mittelbaren Nachmann wird vermittelt durch denZwischcnmann oder die Zwischcnmänner, er wird abernicht durch sie als Mandatare oder noZotiorum Storesgeschlossen, so daß die Negreßklage gegen einen mittelba-ren Vormann eine iustitoria oder quasi institoria actiowäre, sondern er wird dircct zwischen dem Vormann undjedem mittelbaren Nachmann geschlossen, der Zwischen-mann überbringt nur die auf dem Papier stehende Wil-lenserklärung (das Wechselvcrsprcchen) des Vormannes anden Nachmann, wie ein Bote, wie ein Brief. Für denihn verpflichtenden, durch sein Indossament begründetenWechselvcrtrag ist natürlich sein Wille unentbehrlich, der