Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 243. Perfcctl'on der Wechselverträ'ge. 335

durch das Indossament begründete Wcchselvertrag seinesJndossatars mit seinen Vormännern ist von seinem Wil-len gänzlich unabhängig. II. Acceptationsver träge.Die Wechselverträge des Acceptanten einer Ordre-tratte mit den verschiedenen Nehmen: der Tratte könnenzu verschiedenen Zeiten, aber auch gleichzeitig entstehen.Für alle die Wechselnehmer, an welche die Tratte bereitsbegeben war, als das Accept gegeben ward, entstehengleichzeitig, in diesem Augenblick, die Acceptationsverträge;für jeden, dem die bereits acceptirte Tratte begeben wird,entsteht der Acceptationsvertrag zu der Zeit, wo ihm dieTratte begeben (also das Accept gegeben) wird. Durchden Gebrauch der Duplikate und Copien kann es eintre-ten, daß der Acceptant nicht weiß, ob die Tratte über-haupt begeben ist, und der Nehmer der Tratte (erster oderJndossatar) nicht, ob sie acceptirt ist, dem Daseyn desAcceptationsvertrages ' steht selbst das beiderseitige Nicht-wissen von demselben nicht entgegen. Es genügt, daßdie Namen auf dem Papier sich begegnen, und selbst die-ses ist nicht erforderlich, wenn in dem Besitz des Wechselsdie Legitimation liegt. Der Acceptationsvertrag wird di-rekt zwischen dem Acceptanten und jedem Nehmer der Trattegeschlossen, die Vermittler (nach Umständen ein Wechselneh-mer, oder ein Wcchsclgeber, oder ein Dritter) sind nichtMandatare, sondern bloße Instrumente, wie ein Bote, einBrief'). Hl. Die Wechselverträge des Gebers eines eige-nen Ordrewcchsels entstehen zu verschiedenen Zeiten.Sein Wechselvertrag mit dem ersten Nehmer entsteht durchdas erste Geben und Nehmen des Wechsels, von seinenweitem Wechsclverträgen mit den Jndossataren entsteht jeder

1) Vgl. oben Nr. I.