Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Daö Indossament.

in dem Augenblick, wo an den Jndossatar der Wechselbegeben wird. Sein Wechselvertrag wird mit jedem Jn-dofsatar direct geschlossen, der Zwischenindossant ist für die-sen Vertrag nicht Mandatar, sonvern bloßes Instrument

§. 244 .

Auslieferung der Wechsel.

Welche Wechsel sind es, deren Auslieferung der Zah-lende verlangen darf? Diese Frage beantwortet sich zu-nächst dahin. Jeder Wechselgeber ist nicht anders zurZahlung verpflichtet, als gegen Auslieferung des von ihmgegebenen Originalwechscls. Danach muß dem Trassan-ten die Tratte, dem Acceptanten sein Accept, dem Indos-santen sein Indossament ausgeliefert werden. Wenn dieTratte weiter begeben ist, so bringt der Umstand, daßdas Indossament eine an eine andere Tratte angeschlosseneTratte ist, besondere Wirkungen hervor. I. Hätte dererste Nehmer der Tratte, statt diese zu indossiern und siemit dein Indossament zu begeben, eine neue Tratte voll-ständig ausgestellt und begeben, und die alte bei sichbehalten, und hätte so weiter jeder Trattennchmcr dievon ihm genommene Tratte, statt sie mit Indossamentzu begeben, bei sich behalten und eine neue vollständigausgestellt und begeben so würde jeder Trattennehmer

2) Vgl. oben Nr. I.

1) Es würde dann jeder Trassant den Trassaten avisircn,daß er eine Tratte auf ihn habe, und für Rechnung derselbeneben diese neue Tratte auf ihn abgegeben habe. Dieser Avisunterbleibt natürlich, wenn die neue Tratte sich an frühere sicht-lich anschließt, weil sie alle auf einem Papier oder, wenn auchauf mehreren Papieren, doch auf solchen, von welchen immerdas spätere die früheren wiederholt, stehen; wonach alle an ein-