Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
337
Einzelbild herunterladen
 

z. 244. Auslieferung der Wechsel. 337

nur die eine Tratte, aus welcher er fordert, dem Trassa-ten oder Aeccptanten und (beim Regreß) dem Trassantenvorzuzeigen und auszuliefern haben. II. Anders wird esdurch den Umstand, daß die in der Form von Indossa-menten ausgestellten Tratten sich an die Tratte und dievorausgehenden Indossamente anschließen, d. h. sich daraufbeziehen, d. h. für die ursprünglich beauftragte Zahlung,bei der es im Übrigen bewenden soll, nur einen andernEmpfänger bestimmen ^). m. Wenn die Tratte mit sämmt-lichen Indossamenten (also alle an einander angeschlossenenTratten) auf einem Papier steht, so werden nothwendigmit einem Wechsel alle übrigen ausgeliefert. IV. Manmuß aber, um die Frage, welche Wechsel es sind, derenAuslieferung verlangt werden darf, sicherer beantworten zukönnen, jeden Wechsel auf einem besondern Papier, alsoso viele besondere Papiere, als Originalwechsel da sind,denken. So kommt es auch zuweilen vor. 1. Der Tras-sat wird nicht anders zahlen, als gegen Auslieferung derTratte, weil er diese dem Trassanten, von welchem erDeckung verlangt, auszuliefern verpflichtet ist Z, und einemJndossatar nicht anders, als gegen Auslieferung der diesenlegitimirendcn Indossamente, weil er das Recht auf Deckungnicht aus dem Haben der Tratte, sondern nur aus der

ander sich anschließende Tratten gleichzeitig dem Trassaten zu Ge-sicht kommen.

2) Nicht dahin ist der Anschluß zu verstehen, als ob dieTratte und die Indossamente auf demselben Papier stehen müß-ten, man kann jedes Indossament auf einem besondern Papierdenken, aber dieses muß nothwendig abschriftlich die Tratte unddie bereits vorhandenen Indossamente wiederholen.

3) Denn sonst ist der Trassant gegen eine Negreßnahme nichtgesichert.

Thöl'S Handclsrechl. 2r Bd.

22