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DaS Indossament.
Zahlung, und zwar der austragsmäßigcn Zahlung hat,er muß mithin nachweisen, daß er dem ersten Nehmer derTratte oder mit dessen Willen einem Andern und sofortgezahlt habe. 2. Der Acceptant ist nicht anders, alseben angegeben, zu zahlen verpflichtet, weil er nur zurauftragsmäßigen Zahlung sich verpflichtet hat. 3. DerTrassant ist nicht anders zur Zahlung verpflichtet, alsgegen Auslieferung der protestirten Tratte. Außerdem sindihm alle diejenigen Indossamente, welche den von ihmfordernden Jndossatar legitimiren, vorzuzeigen; denner hat nur dem ersten Nehmer der Tratte oder dessen Or-dre versprochen, und wer diese Ordre sei, wird eben durchdie Reihe der Indossamente bewiesen. Und auszulie-fern^); denn er bedarf zu seiner Sicherheit des Bewei-ses, daß er an einen legitimsten Inhaber der Tratte ge-zahlt habe 6). 4. Der Indossant ist aus eben diesen
4) Dafür, daß die Vorzeigung der Indossamente genüge, undcö nicht der Auslieferung derselben bedürfe, könnte man Folgen-des geltend machen. An der Auslieferung der Indossamente, undob sie zerstört werden oder erhalten bleiben, hat der Trassantkein Interesse, da er nur aus seiner Tratte, nicht lediglich ausden Indossamenten belangt werden kann. Im Interesse der In-dossanten die Auslieferung der Indossamente zu fordern, ist ernicht verpflichtet, weil er deren Interesse wahrzunehmen nicht ver-pflichtet ist, überdies besteht ein solches an der Auslieferung nicht.Denn die Indossanten sind nur dann aus ihren Indossamentenzur Einlösung verpflichtet, wenn ihnen die Tratte, welche sie mit-begeben haben, wieder eingeliefert wird, was aber, da sie demTrassanten eingeliefert ist, nicht möglich ist. Diese Gründe wi-derlegen sich aber durch das im Tert und Note 5 Bemerkte.
5) Dies zeigt sich, besonders wenn die Tratte in Dupli-katen gegeben ist, und die Duplikate im Negreßwege zurückkom-men, oder wenn die Tratte verloren gegangen ist.