Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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8. 245. Begrenzung des Indossamentes. 339

Gründen, da er ein neuer Trassant ist, nicht anders zurZahlung verpflichtet, als gegen Auslieferung nicht nur sei-nes Indossamentes, sondern auch der nachfolgenden denvon ihm fordernden Jndossatar lcgitimirenden Indossamente.Außerdem sind ihm auch die Tratte und die seinem In-dossament vorausgehenden Indossamente auszuliefern. Dennwenn der Jndossatar diese Papiere erhalten hat, worüberder Protest Auskunft giebt, so muß er sie zurückliefern,weil er sie nur zu seiner Legitimation gegen den Trassatenoder Acceptanten erhalten hat und er deren nun nicht Mehr-bedarf. V. Im Vorstehenden ist unter der Auslieferunggenauer die Vorzeigung und Auslieferung zu ver-stehen.

8. 245.

Begrenzung des Indossamentes.

4. Zeit des Indossamentes Ein Wechsel kannindossirt werden 1. nach einigen Wechselordnungen bis zurverjährten Wechselkraft Z; 2. nach andern bis zur Prä-sentation zur Zahlung ; 3. nach andern bis zur Ac-ccptation ; 4. nach andern bis zum Verfalltag Auchgemeinrechtlich ist nach der gewöhnlichen Ansicht nur biszum Verfalltag ein Indossament statthaft und soll das

1) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 502500.

2) Preußisches L.R. 8- 825.

3) Hamburger W.O. Art. 15.

4) Augsburgcr W.O. Kap. III. 8- 18.

5) Vraunschweiger W.O. Art. 42. So auch in England .

6) Die gewöhnlich angeführten Gründe kann man so zusam-menfassen: Denn nur bis dahin kann der Wechsel als begebbargelten, daher das bis dahin constituirte Verhältniß der Verpflich-teten und Berechtigten nicht weiter altcrirt werden darf. CroppGutachten. S. 150.157. Wender W.N. Bd. 1. S. 569. 570.Pvhls W.N. Bd.2. S.346. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1.

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