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Das Indossament.
Indossament als eine Cession der bis dahin entstandenenRechte behandelt werden ^). — Die Frage, wie lange eineTratte (oder ein eigener Wechsel) indosstrt werden kann?stellt man richtiger so: Welche Wirkung hat ein verspätetesIndossament? und wann ist ein Indossament ein verspä-tetes? Die Frage nach der Wirkung löset sich in dieFragen auf: Welches Recht hat der Nachindoffatar 1. ge-gen den Trassaten? 2. gegen den Acccptantcn? 3. ge-gen den Trassanten und die Vorindossantcn? 4. gegenden Nachindossanten? Nach der Verschiedenheit dieser Be-ziehungen ist die Rechtzeitigkeit des Indossamentes,also der Begriff von Nachindossant und Nachindoffatar einverschiedener. Es ist Folgendes vorweg zu bemerken. 1.Das Indossament ist, je nachdem es vor oder nach demVerfalltag gegeben wird, dadurch verschieden, daß es imerster» Fall den ganzen Inhalt der Tratte wiederholt, imletztem Fall aber einen neuen Inhalt, nämlich einenandern Verfalltag hat. Die in dem Nachindossament ent-haltene Tratte wiederholt nicht den Verfalltag der alten
S. 502. Aus dem Begriff des Indossamentes kann man Fol-gendes geltend machen. Nach dem Verfalltag kann weder derAuftrag, am Verfalltag zu zahlen, noch auch ein Versprechen fürden Fall, daß dann die Zahlung ausbleiben werde, gegeben wer-den. Wenn nämlich am Verfalltag der Protest nicht erhoben ist,so ist das Versprechen des Indossanten gänzlich bedeutungslos, weiler nur gegen einen Protest die Regrcßsummc schuldet. Wenn derProtest erhoben ist, so ist nun das Regreßrecht des Wechselneh-mers vorhanden, das Indossament kann weder als neues Ver-sprechen, noch als Anweisung, etwas bedeuten, es kann nur nochals Cession aufgefaßt werden, wenn es nicht gänzlich bedeutungs-los seyn soll. So die Motive zu dem mecklenburger Entwurf.S. 86. 87. ES ist hier aber Mehrcres übersehen.
7) Vgl. unten Nr. 2.