§. 245. Begrenzung des Indossamentes. 341
Tratte, weil sie sich dann selber aufheben würde, dennman kann nicht nach dem Verfalltag wollen, daß am Ver-falltag gezahlt werde, sie geht mithin auf eine andere,spätere, Zeit. Da diese nicht bestimmt ist, so ist offenbarjede spätere Zahlungszeit dem Indossanten genehm, die indem Nachindossamcnt enthaltene Tratte ist demnach eineSichttratte. An die Tratte und die ihren Inhalt wieder-holenden Indossamente ist also in dem Nachindossamcnt(nach Verfall) eine neue Tratte mit einem neuen In-halt angeschlossen. Hieraus ergiebt sich, daß der Nach-indossatar kein eigenes Recht gegen den Acceptantenhat, denn diese neue Tratte ist nicht mitaeceptirt worden,und auch kein eigenes Recht gegen den Trassantenund die Vorindossanten aus dem Protest MangelZahlung der alten Tratte hat, denn das in der altenTratte und ihren Indossamenten enthaltene Wechselvcrspre-chcn ist dem Nachindofsatar nicht gegeben, da es seinemBegriff nach ein bedingtes Versprechen ist, die Bedingungaber als das Nachindossamcnt gegeben ward, bereits ein-getreten war. Aus der Natur des in dem Accept, derTratte, dem Indossament enthaltenen Wechselversprechensfolgt kein anderes Resultat. 2. Das Nachindossament kannnicht als eine Session der Rechte des Indossanten anden Jndossatar behandelt werden. Für eine solche wirdes gewöhnlich erklärt, um durch diesen Gesichtspunkt zuvermitteln, daß der Nachindofsatar die Rechte des Nachin-dossanten gegen den Acceptanten, Trassanten und die Vor-indossanten geltend machen kann Z. Dabei wird aber übcr-
8) Vgl. Archiv für das Handelsrecht. Bd. 1. Nr. 28. S.487—498. Helfe und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 34.35. Note 57. Cropp Gutachten. S. 156. 157. BendcrW.N. Bd. 1. S. 569. 570. — PöhlS W.R. Bd. 2. S. 346.