Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Das Indossament.

sehen, daß es dieses Rechtsgeschäftes zu dieser Vermittelungnicht nothwendig bedarf, und daß man hiemit ein nurmögliches Rechtsgeschäft zwischen dem Indossanten und In-dossatar als wirklich annimmt, um aus diesem innern Va-lutenverhältniß auf das Klagerecht des Jndossatars nachaußen hin zu schließen, während doch die Frage die ist,welche Rechte dem Jndossatar aus der Form des Indos-samentes, also, abgesehen von allem möglicherweise undwirklich unterliegenden Verhältniß, zustehen, und zwar ge-gen den Acceptanten, Trassanten, die Vorindossanten, undauch gegen den Nachindossantcn zustehen. Ein Indossa-ment kann gar nicht eine Cesston seyn, aber es kann beieiner (unterliegenden) Cesston die Form des Indossamen-tes gebraucht werden, damit diese den Zwecken der Ses-sion dienstbar werde. Wenn sogar, um das Verhältnißzwischen den Nachindossantcn und Nachindossatar, nament-lich die Haftungspflicht des erstem zu bestimmen, das In-dossament für eine Cesston erklärt wird, so übersteht man,daß hiermit gar kein Resultat gewonnen ist, weil das Ver-hältniß zwischen dem Cedenten und Cessionar ein verschie-denes ist nach dem verschiedenen Titel der Cesston ^), wel-cher aus dem Indossament nicht erhellt. Nach diesen Vor-bemerkungen ist das Recht des Nachindossatars gegen dieverschiedenen Wechselpersonen zu erörtern. I. Der Tras-sat ist nicht verpflichtet; die Zahlung (wenn er sie zu lei-sten gewilligt ist) von ihm zu empfangen, ist der Nach-indossatar legitimirt, kraft des in dem Nachindossamententhaltenen Zahlungsauftrages. Da dieser ohne Zahlungs-zeit ist, so ist die Wechselsumme zahlbar auf Sichti Der

Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 502. So auch mancheder Wechselordnungen und Entwürfe.

9) Vgl. oben Bd. l. Z. 120. besonders S. 388. u. Note 21.