§. 245. Begrenzung des Indossamentes. 343
Trassat macht aber die Zahlung auf seine Gefahr, wenndas Indossament falsch ist, denn daS eigenthümliche Rechtüber die Legitimation durch scheinbar echte Indossamentegilt nur für die bis zum Verfalltag gegebenen Indossa-mente. II. Gegen den Acceptanten hat der Nachin-dossatar kein eigenes Recht. Aus dem dafür bereits an-geführten Grunde, daß die neue Tratte nicht mitacceptirtist, folgt, daß es keinen Unterschied machen kann, ob einProtest Mangel Zahlung der Tratte erhoben ist oder nicht,und ob dieser ein rechtzeitiger und sonst gehöriger ist odernicht, denn die Verpflichtung des Acceptanten ist unabhän-gig davon, daß seine Zahlung schon einmal vergeblich ge-sucht ist und daß dieses durch einen Protest festgestellt ist.Der Nachindossatar hat aber die Wechselklage aus demRecht seines Indossanten, die Vollmacht zur Klage liegtin dem Nachindossament, weil sie sogar in einem bloßenIndossament zum Jncasso enthalten ist. Wenn nach derWechselordnung dem Nachindossatar ein eigenes Recht zu-stehen soll, nur nicht in dem Fall, daß zur Zeit des In-dossamentes bereits ein Protest Mangel Zahlung erhobenwar, so muß der Acecptant, wenn er dem NachindossatarEinreden aus der Person von dessen Indossanten entge-genstellen will, diesen Umstand, da der Jndossatar denProtest nicht vorzeigen wird, darthun, dieser Beweis be-rechtigt ihn auch zu dem Verlangen, daß die Echtheit desNachindossamentes, und zwar eines jeden, nachgewiesenwerde III. Gegen den Trassanten und die Vor-indossanten bestehen nicht anders Rechte, als wenn eingehöriger Protest Mangel Zahlung erhoben worden ist.Diese Regreßrechte hat der Nachindossatar nicht als eigene
10) Vgl. oben Nr. I. zu Ende.