Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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Das Indossament.

Rechte, wie bemerkt"). Es stehen ihm aber die Regreß-klagen ans dem Recht seines Nachindossanten zu, wennihm der Protest eingehändigt ist, denn in dieser Handlungdarf, verbunden mit dem Umstand, daß das Indossamentnicht als ein Procuraindossament bezeichnet ist, eine Be-vollmächtigung zur Regreßklage gefunden werden. DieEchtheit der Nachindossamente muß auf Verlangen derRegreßpflichtigen bewiesen werden Übrigens kommtes sehr selten vor, daß protestirte Tratten weiter indossirtwerden, während präjudicirte Tratten häufig mit mehrerenNachindossamenten versehen sind. IV. Das Recht desNachindossatars gegen den Nachindossanten. Indem Nachindossament liegt eine neue Tratte, und zwar,abgesehen von der Vcrfallzeit, desselben Inhalts wie dieGrundtrattc. Diese neue Tratte ist, wenn das Nachindos-samcnt keinen Verfalltag bestimmt, eine Sichttratte. DasNechtsverhältniß des Nachindossanten und weiterer Nach-indossanten zu den Nachindossataren ist ganz dasselbe, alswenn der erste Nachindossant von vorne herein als Tras-sant eine Sichttratte begeben hätte, die Nachindossantensind aus einem später erhobenen Protest Mangel Zahlungregreßpflichtig, eS besteht springender Regreß oder Reihen-regreß, je nachdem die Indossamente an Ordre oder rectalauten, u. s. w. Dies Alles wird dadurch nicht anders,daß bereits ein Protest Mangel Zahlung des Trassatenvver Acccptanten erhoben war, als daS Nachindossamentgegeben ward, am wenigsten in dem Fall, daß der Nach-invossatar um diesen Umstand nicht weiß, aber auch dannnicht, wenn ihm dieser Umstand bekannt, oder angezeigt,

11) Vgl. oben Nr. 1.

12) Vgl. oben Nr. I. zu Ende.