8- 245. Begrenzung des Indossamentes.
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oder gar der Protest eingehändigt worden ist. Dennwenn es auch in manchen Fällen nicht wahrscheinlich seynmag, daß der Trassat oder Acceptant die am Verfalltaggeweigerte Zahlung später leisten werde, und mithin derNachindossant für diese spätere Zahlung einstehen wolle,so ist doch durch die Form des Indossamentes das Wech-selversprechen, die Regreßpflicht, begründet, und es bedarfeiner deutlicheren Ausschließung des Wechselversprechens.Anders ist es, wenn die Wechselordnung dem Nachindos-santcn gestattet, sich von dem Regreß durch die Behaup-tung und natürlich auch den Beweis des einen oder an-dern dieser Umstände zu befreien. Ein solcher Beweis istdann als ein Einredenbeweis gegen das der Form nachvorhandene Wechselversprcchen aufzufassen, und steht dahereinem mittelbaren Nachindossatar nicht immer entgegen.1!. Das Indossament darf nur zu Gunsten eines Jndos-satarS geschehen, wenn es für den Wechsclschuldner wirk-sam seyn soll, Zerstückelungen sind nicht statthaft6. Das mehrfache Jndossiren, das eigentliche Giriren,war in einigen Wechselordnungen verboten
8. 246.
Discvntiren.
Diskonto und Discvntiren I. Disconto. Wenndie Valuta vor Verfall bezahlt wird, so kann der Wech-
13) Pvhls W.N. Bd. 2. S. 347. Daniels W.R. S.92. 93. A.M.ist Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S.501.502.
14) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 508. 509.
1) Büsch Darstellung. Bd. 1. S. 36—38. 79—82. Bd. 2,S. 146. 148—154. 331. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1.S. 337—339. Die häufig citirte Schrift von Laumiiaveräissertutio cls liwrarum cumbiullum ellscontutlous. OottinZae