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Das Indossament.
contocassen, nicht aber des Kaufmanns, dieser discontirt,weil er einen Wechsel braucht. — Der Kaufmann ver-discontirt seine Wechsel, weil er Geld braucht. Er ver-heimlicht es oft, aus Schaam, aber falscher, denn nichtdaß er Geld braucht, kann seinem Credit schaden, sonderndaß er es nicht hat, daß er es aber hat, zeigt ja eben derWechsel, den er verdiscontirt. Der Heimlichkeit halber er-hält der Discontist den Wechsel mit einem Blancoindossa-mcnt, der Wechselgcbcr löst ihn dann gegen Verfall ein,und schreibt über seinem Namen entweder die Omitung,oder: an mich selbst zu bezahlen (an mich in Banco ).Geschieht die Einlösung nicht, so kann der Discontist sichals bloßer Commisstonär zum Jncasso gcrircn, und gegenEmpfang der Zahlung das Blanco mit einer Quitungausfüllen, im Fall der Nichtzahlung aber zuvörderst sei-nen Wcchselgeber in der Güte um die Zahlung angehen,damit dieser dann dem Wcchselschuldner gegenüber trete,und erst wenn diese Anstand leidet, den Protest lcvircn,um sich regressiren zu können, mit oder ohne Ausfüllungdes Indossamentes auf sich. Drängt die Zeit, so wirder den Protest unmittelbar nach der verweigerten Zahlungerheben. Ist die Einlösung gegen Verfall versprochenworden, so liegt eigentlich ein Darlehn gegen Verpfän-dung des Wechsels vor. Erhält der Discontist den Wech-sel ohne Indossament, so daß er weder zum Jncasso nochzur Begebung legitimirt ist, so ist es das Netentionsrecht,worauf seine Sicherheit beruht.
S. 79. 80. Bd. 2. S. 150. der berliner Hauptbank, der wie-ner Nationalbank. Bleib treu §. 173.