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Die Legitimation.
Waadtländer W.O.
Art. 36.
Russische W.O.
§. 42. 82.
llolligo cominercial.
^i-i. 386.
Welkook.
^rt. 163.
Ungrischcr XV. Gesetzart.
§. 45. 170—175. 181 — 183.
Flensburgcr W.O.
8- 11. 31. 77. 80.
Bremer W.O.
Art. 137.
Frankfurter W.O.
V. 1844. Art. 39. 40.
Hamburger Entwurf.
Art. 49.
Würtemberger Entwurf.
Art. 651.—653.
Holsteinscher Entwurf.
8. 12. 32. 78. 81.
Vraunschweiger Entwurf.
8. 49.
Österreichischer Entwurf
V. 1843. §.80. 95. 105. 177. 182.
Nassauer Entwurf.
8. 39. 44. 58. 67. 68. 70.
Sächsischer Entwurf.
8. 51.
Preußischer Entwurf.
8- 36. 54.
Mecklenburger Entwurf.
Art. 61. 65. 67.
8- 247.
Die Legitimation.
Die Passivlegitimation ist durch das Geben desWechsels (Tratte, Indossament, Accept, eigener Wechsel),versteht sich in der Absicht den Wechselvcrtrag zu schließen,begründet. Es ist hier eine doppelte Vermuthung, ausdem Haben des Wechsels ist für das Geben und Nehmen,und aus diesem für jene Absicht zu vermuthen. DieseVermuthung wird durch Gegenbeweis aufgehoben H.
Die Activlegitimation ^). Diese ist dieselbe gegen
1) Hierzu gehört der Einwand, daß gar kein Wechselvertraggeschlossen, z. B. der Wechsel nicht gegeben, sondern vom Wech-selinhaber, dem er gegeben werden sollte, gestohlen sei. — Fer-ner daß er auf diese Summe, diese Verfallzeit, u. s. w. widerWillen des Wechsclgebers ausgefüllt sei.
2) Unter der Legitimation ist im Folgenden nicht immer das