§. 247. Die Legitimation.
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den Trassaten, Nochadressaten, Donüciliaten (gegen jeden,er sei Nichtacceptant oder Acccptant ^)) Ehrenacceptanten,Trassanten, Indossanten, mit der einen Abweichung, daßgegen einen Indossanten nur seine Nachmänner legitimirtsind. Die Legitimation ist verschieden nach der Artdes Wechsels, es ist zu unterscheiden, ob der Wechsel (Tratte,Indossament, Accept, eigener Wechsel) an Inhaber oderauf Namen lautet, und ob er indosstrt ist oder nicht. Daßdas Wechselversprechen dem ganzen Publikum gegeben werde,ist unrichtig^). I. Die Legitimation aus einem nichtindossirten Wechsel (Tratte oder eigenen Wechsel) ist
Recht, die Zahlung zu fordern, sondern zuweilen nur das Recht,sie gültig zu empfangen, verstanden.
3) Denn Jeder verspricht die Zahlung nicht anders, als erbeauftragt ist.
4) Dieser Satz, der zuweilen behauptet wird, kann unmög-lich so verstanden werden, daß dem ganzen Publicum die Zah-lung versprochen werde, so würde er selbst bei Wechseln an In-haber widersinnig seyn, es würde die ganze Welt in ihrem Rechtverletzt seyn, wenn dem einen berechtigten Individuum die Zah-lung geweigert würde. Es ist immer nur demjenigen verspro-chen, also nur derjenige der Wechselgläubiger, welchen der Wech-sel als solchen namentlich bezeichnet, oder, nämlich bei Wech-seln an Inhaber, welcher den Wechsel hat, nicht überdies der-jenige, welcher ihn gehabt hat oder haben wird oder habenkann. Das Letztere trifft freilich bei dem gesammtcn Publicumzu. Jener Satz hat nur dann einen leidlichen Sinn, wenn manihn dahin versteht, daß daS Recht aus einem Wechsel geeignetist, Jedermann zuzustehen, weil es keine besondere Individualitätdes Wechselnehmers und keine besonderen Verhältnisse desselbenzum Wechselgeber voraussetzt, vielmehr von allem diesem unab-hängig ist. Um hierauf zu deuten, ist eS aber ein unpassenderAusdruck: der Wechsel enthalte ein dem Publicum gegebenesVersprechen.
Thöl'S Handelsrecht. 2r Bd.
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