Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Die Legitimation.

einfach. Aus einem Wechsel an Inhaber oder einem Blan-kowechsel ist es derjenige, welcher den Wechsel hat. Auseinem Wechsel auf Namen der Namensträger. Es istgleich, ob der Wechsel ein Rectawechsel oder ein Ordre-wechsel ist, und ob er lautet: an B. oder dessen Ordre,oder ob: an die Ordre des B. Diese beiden Formelnsind gleichbedeutend. H. Der Wechsel (Tratte oder eigenerWechsel) ist indossirt ^). Wenn dann alle Indossa-mente ununterbrochen und echt sind°), dann ist1. der letzte Jndossatar lcgitimirt, und nur dieser. Dennjedes Indossament spricht den Willen aus, daß nunmehrdem Jndossatar, also nicht dem Indossanten gezahlt wer-den solle. Daher ist 2. ein solcher Wechselnehmer (Jn-dossatar oder erster Nehmer des Wechsels), welcher zugleichIndossant ist, nicht anders lcgitimirt, als wenn sein In-dossament und die nachfolgenden durchstrichen sind, oder,wenn auf separatem Papier, nicht mit vorgezeigt werden.Das Durchstreichen oder Zurückbehalten ist deshalb erfor-derlich, weil aus dem Wechsel erhellen muß, wer das Rechtaus demselben habe^), und ist genügend, weil das Jn-

5) Wenn ein Wechsel durch Sessionen (d. wirkliche Ses-sionen, nicht Indossamente, d. h. neue Tratten) übertragen ist,so entsteht die Frage: Ist nur derjenige Cessionar lcgitimirt,welcher nachweiset, daß durch eine Reihe wirklich richtiger Ses-sionen der Wechsel an ihn gekommen ist? Man hat hier wohlvon Sessionen in Giroform gesprochen. Vgl. Wender W.N.Bd. 1. S. 543.

6) Wenn ein Indossament unecht ist, dann hat die Fragenach der Legitimation Schwierigkeiten. Sie kann erst unten beiWechselfälschung erörtert werde».

7) Mithin kann sein in der Präsentation sich aussprechendcrWille, daß nunmehr ihm gezahlt werde, nichts verschlagen gegen