K. 247. Die Legitimation,
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dossamcnt eine an die Tratte sich anschließende neue Tratteist, und diese natürlich keine Nechtswirkung hat, wenn siezerstört oder nicht vorgezeigt wird. Eine Rückcession ver-langen, wäre ohne Sinn, weil eine Cession nicht enthal-ten ist in dem Indossament. 3. Die Legitimation desletzten Jndossatars bestimmt sich nach dem letzten Indossa-ment. Lautet es an Inhaber, so ist der Besitzer legiti-mst, auch gegen den Trassanten und Acceptanten eineraus Namen, sei es recta oder an Ordre, lautenden Tratte,und auch gegen den Indossanten eines so lautenden In-dossamentes, lautet es auf Namen, so ist nur der Namens-träger und nicht schon der Besitzer legitimirt, auch ge-gen den Trassanten, Acceptanten, Indossanten, dessen Wech-sel an Inhaber lautet. Denn die Legitimation eines Jn-dossatars wird durch den Willen seines Indossanten be-stimmt. III. Der Wechselnehmer muß, wenn das ihn le-gitimirende Indossament oder der nicht indossirte Wechselauf Namen lautet, stets seine Identität, nämlich daßer der Namcnsträgcr sei, nachweisen. Dieß ist unerläß-
seinen in seinem Indossament enthaltenen Willen, daß seinemJndossatar, also nicht ihm gezahlt werde. Diese Willenserklä-rung muß von dem Wechsel weggctilgt werden.
8) Weil dieß belästigend für die erwähnten Personen ist, dasie nun den Nachweis der Identität prüfen müssen, so haben sieauf das sie sichernde Mittel, die Zahlung zu weigern und nichtanders, als nach gerichtlicher Feststellung der Identität zuzahlen, ein Recht, d. h. sie können desfallstgc Schadloshaltung,z. B. wegen der Proceßkosten, wegen der Protestkostcn, von demIndossanten fordern. Die Klage des Trassanten, Acceptanten,Indossanten gegen diesen Indossanten ist die Mandatsklage. Eswird hier wieder der Gesichtspunkt fruchtbar, daß das Indossa-ment eine Tratte ist, und zwar eine mehrfache, eine auf denTrassaten und eine auf jeden Vormann gezogene Tratte.
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