350
Die Legitimation.
lich und bildet gerade den Unterschied zwischen Wechselauf Namen und an Inhaber. IV. Wenn die Legitimationdes Präsentanten mangelhaft ist, sei die Giroreihe lücken-haft oder seine Identität oder sonstige Befähigung zwei-felhaft, so ist der Wechselgeber zur Zahlung nicht verpflich-tet. Nach vielen Wechselordnungen ist aber der Acceptantverpflichtet, sofort die Wechselsumme entweder gegen genü-gende Caution zu zahlen oder zu deponiren, weil denndoch seine Verpflichtung zu zahlen, wenn auch nicht oban diesen Präscntanten, also die Forderung objectiv liquidist ^). V. Statt des Berechtigten kann ein Prokurist des-selben, der sich als solcher ausweiset, die Zahlung empfan-gen oder fordern. ,/Der mit der Besorgung der Accepta-tion für ein Duplicat oder eine Copie Beauftragteist,als solcher, wenn der Wechsel bis zum Verfalltag nichtabgefordert worden ist, weder verpflichtet, noch berechtigt,die Zahlung oder Deposition vom Trassaten zu fordernund im Entstehungsfall zu protcstiren. Denn darauf gehtoffenbar das Mandat nicht, und übcrdieß widerstreitet derVerpflichtung, daß ihm, der den Wechsel nur zum
9) Daß dieses nicht nothwendig sei, wird im 6o6e clo com-merce. ^Ii. 145. gesunden. Vgl. Rheinisches Hgb. S. 101.102. Note e. 2. Allein wenn es auf die Identität nicht ankom-men soll, so sind alle Wechsel Wechsel an Inhaber.
10) Bremer W.O. Art. 15. — Hamburger W.O. Art. 41.(Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. Nr. 1.). — FrankfurterW.O. Art. 40. Vgl. Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 24—29. und Pöhls W.R. Bd. 2. S. 440-448. — Bei solidemPräscntanten geschieht wohl Zahlung gegen Quitung: „empfan-gen unter Garantie für das mangelhafte Giro."
11) Dieses kann auch die Nothadresse seyn. Archiv für dasHandelsrecht. Bd. 2. Nr. 27., besonders S. 532. 533.