Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Die Intervention.

fordert, «»beauftragt. Der Auftrag zur Intervention kannstehen auf dem Wechselpapicr, dann heißt er, wie auchder Beauftragte, eine Nothadrcffe. Die Intervention,welche nicht auf dein Wechsel beauftragt oder gar nichtbeauftragt ist, heißt die Ehrenintervcntion, und ist alsoentweder Ehrcnaccept ^ oder Ehrenzahlung. Die Unter-scheidung in diesem Sinn zwischen Nothadrcffe und Eh-renintervention, und nicht schlechtweg auf den Auftrag undNichtauftrag gestellt, rechtfertigt sich dadurch, daß für dasRecht aus den Wechseln, die das Papier enthält, nur derauf dem Papier ersichtliche Auftrag entscheidend, und dafürder hier nicht ersichtliche Auftrag so irrelevant ist, wieder Nichtauftrag. Es ist also zu unterscheivcn die Noth-adresse und die Ehrenintervcntion, beide zusam-mengenommen sind im Verfolg verstanden unter der In-tervention. Ein anderer Sprachgebrauch begreift unterder Ehrenintervcntion, dem Ehrcnaccept, der Ehrenzahlungauch das Accept und die Zahlung des Nothadressaten.

8. 249.

Die Nvthadrcsse.

I. Die Nothadresse wird zuweilen so gedacht, daß derNothadrcssat, wenn er gleich regelmäßig ein Anderer alsder Trassat sei, doch auch der Trassat selber seyn könneEs wird dabei aber dem allein zu denkenden Fall einanderer Fall an die Seite gestellt, in welchem keine Noth-adresse und kein Nothadressat da ist, in welchem vielmehr

1) Eine aber nicht durchweg richtige Bergleichung der Ac-ccptation mit der Ehrcnacceptation hat Daniels W.R. §. 84.S. 324326. Wcissegger von Wcisscneck W.N. Vd.2.§. 208.

1) So Pöhls W.R. Bd. 1. S. 249.