Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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§. 249. Die Nothadresse.

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nur die eine Adresse des Trassaten, obgleich diese auch fin-den Fall, daß die Tratte Noth leide, aufgefordert wird.Will man auch diesen andern Fall mit dem Wort Noth-adresse bezeichnen, und dafür kann man geltend machen,daß man hier unter Adresse die Aufforderung verstehe, daßalso in diesem Sinn eine Nothadresse, wenn auch an den-selben Adressaten, vorliege, so ist es, um Verwechselungenzu vermeiden, nothwendig, die unechte Nothadresseund die echte Nothadresse zu unterscheiden, und nurdiese schlechtweg Nothadresse ^), jene aber unechte Noth-adresse zu nennen. Im Verfolg ist nur von der (echten)Nothadrcsse die Rede ^). II. Die Nothadresse (Neben-adresse) ist ein auf dem Trattenpapier gegebener Zahlungs-auftrag an einen Andern als den Trassaten für den Fall,daß die Tratte nicht trasstrtcrmaaßen honorirt werde. Esliegt also ein eventueller Zahlungsauftrag vor. Einsolches Papier heißt ein adressirter Wechsel. In derNothadresse liegt eine neue Tratte, mit einem genann-ten Trassaten, und einem zuweilen angedeuteten (durchdie Anfangsbuchstaben des Namens), selten genanntenTrassanten und Deckungsvcrpflichtetcn Z. Der Noth-adressat ist ein Anderer als der Trassat. Der Noth-adressant und der Deckungsverpflichtete (dcrje-

2) Folgende Schriftsteller denken die Nothadresse nur so, daßein Anderer als der Trassat für den Fall der Noth aufgefordertsei. Mariens Ursprung. K. 106. Eichhorn Privatrccht.§. 145. Mittermaier 8- 348. Wender W.R. Bd. 1.8. 372. 373. Treitschke Encyclopädie. Dd. 2. S. 3638.Eincrt W.N. S. 363.

3) Von der unechten Nothadrcsse ist schon oben 8.195. Nr. 2.gehandelt worden.

4) Vgl. unten Note 7.