Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Die Intervention.

nige, welcher die in der Nochadresse liegende neue Tratteauf seine Rechnung nimmt) ist entweder dieselbe Personoder eine verschiedene (die Nochadresse ist für eigene Rech-nung oder für fremde Rechnung) und entweder dieselbePerson, für deren Rechnung die Tratte gezogen ist, odereine andere. Der Eine wie der Andere kann seyn undist der Trassant, ein Indossant, irgend ein Anderer. DasMandatsverhältniß und das Deckungsverhältniß liegenaußerhalb des Wechselrechts und haben hier nichts Beson-deres ^). III. Form der Nothadresse. Der eventuelleAuftrag wird gewöhnlich unter die Adresse des Trassatengeschrieben (die Stelle ist übrigens willkürlich), wenn nichtauf einen besondern Zettel ^) , welcher dem Trattenpapierangehören soll, und dann von einem vorsichtigen Wechsel-geber diesem angeheftet oder auf diesem als mitgegebenbezeichnet wird. Die Worte sind gewöhnlich ziemlich die-selben ^). IV. Die Form des Acceptes der Nothadresse

5) Anders Treitschke Encyclopädie. Bd.2. S. 37. 38. §.2.

6) Einen s. g. Adreßzettel. Vgl. kiecius exercitstio ju-i>8 csmbisli8 uvna. LoettinZne 1781. 8ocNo II. S» 3857.,wo auch viele Wechselordnungen verglichen sind.

7) 1. Meistens heißt es:

Nöthigenfalls bei Herrn

Im Fall der Noth bei Herrn

Im Mangel verhoffender Nichtigkeit bei HerrnIm Nothfall bei Herrn

Im Fall bei Herrn

2. Zuweilen heißt es:

Nöthigenfalls bei Herrn (Name) für A. B. (An-fangsbuchstaben eines Namens).

3. Es kommt vor, daß der Nothadressant die Nvthadressedurch eine unbekannte Hand aufsetzen läßt, damit er nur demNothadressaten (diesem durch den Avis) bekannt werde, und we-der der eigene, noch sonst ein Credit angegriffen werde.