§. 249. Die Nothadrcsse.
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ist die gewöhnliche des AcccptcS, oder des Ehrcnacceptcs.Das einfache Accept des Nothadressaten gilt schon an sichnur für den Fall der Noth. V. Wirkung des Accep-t e s. Der Nothadressat, da er ein Nothtrassat, ein Ne-bentrassat, ist, hat aus seinem Accept dieselbe Verpflich-tung, als wenn er Haupttrassat wäre, aber nur für denFall der Noth, denn nur für diesen Fall ist er beauf-tragt, und hat er mithin versprochen zu zahlen. DerInhalt seines Acceptes ist demnach, so weit das Acceptihn nicht bestimmt, durch den Inhalt der Tratte bestimmt,nur daß er nicht anders zur Zahlung verpflichtet ist alsgegen Vorzeigung und Auslieferung eines gehörigen Pro-testes Mangel Zahlung des Trassaten, und daß seinAccept die Verpflichtung in sich schließt, die Protestkostenzu zahlen, und daß er demjenigen Wechselnehmer und denVormänncrn desjenigen Wechselnehmers nicht verpflichtetist, welcher ersichtlich der Nothadressant, also der Trassantder in der Nothadresse liegenden neuen Tratte, ist. Wenndieser nicht ersichtlich ist und das Accept auch nicht zuEhren einer bestimmten Person lautet ^), so ist der Noth-adressat aus seinem Accept allen Nehmern der Tratteverpflichtet. VI. Regreß. Der Nehmer einer mit einerNothadresse versehenen Tratte ist durch die Nothadresseeigenthümlich verpflichtet, richtiger bedingt berechtigt. Erhat, weil der Nothadrcssat ein neuer für den Fallder Noth gerufener Trassat ist, in diesem Fall,also nach dem beim Trassaten erhobenen Protest, den
8) Wenn daö Accept des Nothadressaten diejenige Personbezeichnet, zu deren Ehren es gegeben werde, so ist eS nundieser Honorat (nicht der Nothadressant, wenigstens nicht als sol-cher), gegen welchen und gegen dessen Vorwärmer die Verpflich-tung aus dem Accept nicht besteht.