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Die Intervention.
Nothadreffaten anzugehen und überhaupt nunmehreben so zu verfahren ^), wie wenn der Nothadressat deralleinige Trassat sei. Der Regreß Mangel Annahmewie Mangel Zahlung gründet sich daher auf den bei demTrassaten und den Nothadressaten, so viel ihrer seyn mö-gen, erhobenen Protesten, gleichviel gegen welchen Vor-mann der Regreß genommen werde, und von wem dieNothadresse herrühre. So ist eS nach den meisten, wennnicht gar nach allen Wechselordnungen, welche die Frageberühren, und so ist es auch gemeinrechtlich. Eine Un-terscheidung wird gemacht in einigen neuern Entwürfen.Das Regreßrecht soll, ungeachtet der Protest Mangel Zah-lung des Nothadressatcn fehlt, nicht gegen alle Vormän-ner fehlen, sondern nach einer Meinung, welche abernicht anders als durch Vermittelung einer Fiction an-wendbar wird, nur gegen diejenigen, welche durch dieZahlung des Nothadreffaten würden befreiet worden seyn ");nach einer zweiten Meinung gegen den Nothadressantenund dessen Nachmänner diesen Meinungen könnte maneine dritte beifügen: das Regreßrecht besteht nicht gegendiejenigen Vormänner, welche die Tratte mit der Noth-adresse, wohl aber gegen diejenigen, welche sie ohne die-selbe begeben haben. Die zweite Ansicht ist nicht wörtlichzu verstehen, weil nicht angenommen werden darf, daßsie von dem Satz, daß ein Vertrag nicht einseitig geän-dert werden darf, eine sonst unerhörte Ausnahme habe
0) Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 313. 314.Note 2.
10) Vgl. auch Bender W.N. Bd. 1. K. 372. No. 5. S.626—620. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 83—87.
11) Braunschwci'ger Entwurf. §. 70.
12) Sächsischer Entwurf. §. 220.