Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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8. 249. Die Nothadresse.

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machen wollen, sondern ist nur im Sinn der dritten An-sicht zu verstehen. Die zweite Ansicht wörtlich verstanden,,wie auch die dritte Ansicht kommt aber für den Wechsel-proceß immer, es möchte denn Eivesdelation gestattet seyn,auf dasselbe Resultat hinaus, welches die Wechselordnun-gen schlechtweg aussprechen, nämlich Wegfallen des Re-gresses gegen jeden Vormann, wenn der Protest Man-gel Zahlung des Nothadressaten fehlt. Denn die Beweis-last trifft den Kläger , und dieser muß beim Läugnen desBeklagten stets den Vcrpflichtungsbeweis führen, da esunmöglich ist, daß aus dem Wechsel ersichtlich sei, daßder beklagte läugnende Vormann die Tratte ohne Noth-adresse begeben, oder ein Vormann des Nothadressantensei. Der neue Protestfall wird regelmäßig auf dem Haupt-protest beglaubigt. Die durch die Nothadrcsse veranlaß-ten größern Regreßkosten hat nicht der Nothadressant zutragen, sondern sind von jedem Regreßpflichtigen, alsozuletzt vom Trassanten zu ersetzen^). VII. Wechsel-schluß. Der Wechselnehmer hat, wenn nicht ein An-deres festgesetzt ist, was zum Wcchselschluß gehört, nichtdas Recht, eine Nothadresse zu verlangen ^), auch nichtdie Verpflichtung, einen mit einer Nothadresse versehenenWechsel zu nehmen, oder eine Nothadresse auf den Wech-sel setzen zu lassen

13) Vgl. mecklenburger Entwurf S. 141. 142. Art. 90.Anders die frankfurter W.O. Art. 15.

14) Treitschke Encyclopädie. Bd.1. S.169. 170. 8.17.Mecklenburger Entwurf S. 140.

15) Für diese Verpflichtung kann man geltend machen, daßdie Zurückweisung der Nothadresse, da diese zu wenig belästigt,nur Chicane seyn kann, gegen sie ist aber, daß die Verpflichtungüberhaupt auch die zur Annahme mehrerer Nothadressen, wie viel