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Die Intervention.
§. 250.
Die Ehrenintervention. Der Wechselnehmer.
Die Ehrenintervention ^). Die Ehrenintervention isteine nicht auf dem Wechselpapier beauftragte oder garnicht beauftragte Honorirung der Tratte in dem Fall,daß diese nicht trassirtermaaßen honorirt worden ist. Siesetzt also einen Protestfall voraus I. Ein angebotenesEhrenaccept anzunehmen, hat der Wechselnehmer dasRecht, denn seine Wechselgeber haben kein Interesse, daßes nicht gegeben werde. Die Verpflichtung desWechselnehmers anlangend, so sind die Meinungen unddie Wechselordnungen getheilt. Die Verpflichtung wirdbald schlechtweg verneint^), bald schlechtweg bejaht, baldunter Voraussetzungen bejaht, als solche kommen vor:wenn der Trassat oder der Nothadressat das Ehrenacceptanbietet, wenn der Ehrenintervenient vom Trassantenoder vom Trassaten beauftragt ist, wenn vom Trassatenim Auftrag des Trassanten, wenn cr zugleich Cautionfür die künftige Zahlung anbietet Wenn die We chsel-
deren auch seyn mögen, in sich schließt, da die Beschränkung aufeine oder zwei Nothadressen reine Willkür seyn würde, sie alsozur drückenden Last des Wechselnehmers werden kann, und daßsie den Wechselnehmer zu Auslagen zwingt. Vgl. noch denmecklenburger Entwurf S. 140. 141.
1) Literatur.
kieoius exoreitslio juris cambialig ckocima. Ooet-lingao 1781. ssct. IV. cks accept. lit. coll^b. in I,o-uoroin trarsLirtis vsl alioujus Inckosgantnim. p. 187—241.— Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 517—590.
2) Ob auch einen Protest? Davon unten 8- 259.
3) So Einert W.R. §. 74. 75. S. 370—375. Gegendessen Gründe vgl. Liebe Entwurf. S. 156—158.
4) Vgl. Heise und Cropp Abhandlungen. Band 2. S.