§. 250. Die Ehrenintervention. Der Wechselnehmer. 367
ordnung die Verpflichtung statuirt, so ist zu beachten,welchen Sinn sie damit verbindet, d. h. welchen Nach-theil dem Wechselnehmer die Zurückweisung des Ehrenac-ceptes bringen soll, ob Verlust des Regresses aus demProtest Mangel Annahme des Trassaten und der Noth-adressaten, oder Verlust des Regresses aus dem ProtestMangel Zahlung dieser Personen, oder statt dessen oderdaneben Verpflichtung zum Schadensersatz. Wenn derTrassat oder ein Nothadressat ein Ehrenaccept an-geboten, so ist es schon gemeinrechtlich, daß der RegreßMangel Annahme wegfällt, weil es für das Recht desWechselnehmers aus dem Accept dieser Personen gänzlichgleichgültig ist, ob dasselbe ein einfaches Accept ovcr einEhrenaccept ist. Wenn aber aus dem Protest MangelAnnahme nur die Verweigerung des Acceptes und nichtauch das Erbieten zum Ehrenaccept erhellt, so wird esdem Beklagten selten möglich seyn, dieses Erbieten demKläger zu beweisen, um der Verpflichtung, nach den mei-sten Wechselordnungen zur Sicherstellung zu entgehen. Umnach gemeinem Recht die Frage, ob der Wechselneh-mer verpflichtet ist, ein von einem Andern, als demTrassaten oder Nothadressaten angebotenes (Ehren-) Ac-ccpt anzunehmen, oder berechtigt ist, ein solches zu-rückzuweisen, zu beantworten, kommt es darauf an,ob durch den Umstand, daß ein Ehrenaccept auf derTratte ist, die Rechte des Wechselnehmers vermindertoder seine s. g. Verpflichtungen vermehrt werden. Wennbeides zu verneinen wäre, so würde die Verpflichtung an-genommen werden können, weil das Accept im höchsten
314. 315. Note 3. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S.534—540.