Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Die Intervention.

Interesse seiner Vormänner seyn kann, während es ihnselber gar nicht belästigt °). Es ist aber beides zu bejahen,denn es ist ganz entschieden gegen die allgemeine kauf-männische Ansicht, daß ein auf dem Wechsel stehendesAccept so gänzlich unbeachtet von dem Wechselnehmer ge-lassen werden dürfte, daß er trotz desselben einen RegreßMangel Annahme nehmen dürfte, und daß er nicht ver-pflichtet seyn sollte, bei dem Acceptantcn zur Zahlung zupräsentiren. Demnach steht es nach gemeinem Recht imBelieben des Wechselnehmers, ob er ein von einem An-dern, als dem Trassaten oder Nothadressaten angebotenesAccept nehmen oder zurückweisen will. II. Eine angebo-tene Zahlung anzunehmen, hat der Wechselnehmer dasRecht und die Verpflichtung. Er hat das Recht, dasheißt: es fehlt an einem Mittel, ihn zur Zurückweisungeiner Zahlung zu zwingen. Dieß wird besonders bedeu-tend, wenn Mehrere, seien sie sämmtlich oder nur thcil-weise oder gar nicht Ehrcnintervcnienten, ihm Zahlunganbieten ^). Er hat die Verpflichtun g. Das Rechtauf diese steht seinen Wechselgebern zu. Diese Ver-pflichtung ist in manchen Wechselordnungen^) festgestellt,und ist gemeinrechtlich zunächst durch den Satz begrün-det, daß reine Chicane nicht geduldet werden soll ^),eine solche liegt an und für sich in der Zurückweisungder angebotenen Wechselzahlung, weil dem Wechselnehmernur an der Zahlung und gar nicht daran, durch wen

5) Vgl. den mecklenburger Entwurf. S. 145. z. E. S. 146.

6) Vgl. auch unten s. 257.

7) Vgl. Helfe und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 315.Note 4.

8) lVIalitiis non esl inckulgenckui».