§. 251. Das Ehrcnaccept.
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sie geschehe, liegen kann. Dagegen ist der Satz, aufwelchen jener Nechtssatz gewöhnlich zurückgeführt wird,daß ein Gläubiger die Zahlung eines Dritten für denSchulvner nicht zurückweisen dürfe, weder im römischenRechte ausgesprochen ^), noch selbst auf eine Schuld imGeben beschränkt, zu construiren. Die Zurückweisung derangebotenen Zahlung kann nur die Folge haben, daß dasRegreßrecht aus den vorher erhobenen Protesten MangelZahlung wegfällt").
8> 251.
Das Ehrcnaccept.
I. Die Form des Ehrenacceptes ist die des gewöhn-lichen Acccptcs mit einem Zusatz, der das Ehrcnacceptandeutet. Dieser Zusatz besteht in den Worten: zu Eh-ren, oder P6i- onor, oder: für Rechnung, oder: unterProtest, oder: sopra protosto, oder in den Buchstaben:8. p. *). Der Name des Honoraten wird selten, zuwei-len werden aber die Anfangsbuchstaben dieses Namens
9) Wenigstens nicht in den Stellen, die man anführt. DieI,. 39. O. da iiezot. gestis (3. 5.) und 4^. 53. L>. äs solutio-
(46. 3.) (welche in Heise und Cropp Abhandlungen.Bd. 2. S. 315. Note 4 angezogen werden) sagen nur, daßeine Zahlung, die wider Willen des Schuldners geschieht, ihnliberirt, eben so wenig sind beweisend I.. 5. l.. 17. 6. cle so-1nlioni6u8 (8. 43.), und die bei Einert W.R. S. 322—325.angeführten Stellen.
10) Dem Regreßrecht steht die Einrede entgegen: Du bistselber Schuld, denn es ist Dein eigener Wille, daß Du unbe-zahlt bist.
1) Die Auslegung dieser Buchstaben dahin: oine ^laejncli-cio ist sinnlos. Vgl. Bend er W.R. Bd. 1. S. 423. Note.S. 044. 645.
Thiil's Handclsrecht. 2r Bd.
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