Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Die Intervention.

beigefügt 2 ). N. Wirkung des Ehrcnaceeptcs. DieVerpflichtung auS dem Ehrenaccept ist dieselbe, wie vieaus dem gewöhnlichen Accept^). Besser: Der Inhaltdes Ehrenacccptcs ist, so weit das Accept ihn nicht be-stimmt, durch den Inhalt der Tratte bestimmt. Der Eh-rcnacceptant ist aber 1. nicht anders zur Zahlung ver-pflichtet, als gegen Vorzeigung und Auslieferung einesgehörigen Protestes Mangel Zahlung des Trassaten undder Nothadrcssaten ; 2. sein Accept schließt die Verpflich-tung in sich, die Protcstkosten zu zahlen 3. seine Ver-pflichtung besteht nicht gegen den Honoratcn und dessenVormänner. 4. Das Jnterventionsaccept erlischt nach ei-nigen Wechselordnungen in kurzer Zeit nach dem Ver-falltag °).

8. 252.

Das Recht des Ehrenzahlers auf Deckung.

Wenn die Ehrcnintcrvcntion beauftragt war, so be-stimmt sich das Recht des Ehrenintervenieuten auf Schad-loshaltung, Deckung, zunächst nach dem Auftrag ImVerfolg wird der andere Fall besprochen werden: die

2) z. B.acceptirt zu Ehren des Herrn 4>.8."

3) Treitschkc Encyclopädie Bd. 1. S. 570572. Wen-der W.N. Bd. 1. S. 657. 658. Hamburger W.O. Art.5. und 11. und von 1602. Art. 9. Bremer alte W. O.Art. 23.

4) ES versteht sich, daß ihm auch die Tratte und die In-dossamente vorgezeigt und ausgeliefert werden müssen.

5) Treitschkc Encyclopädie. Bd. 1. S. 570.

6) Nach dem Hamburger Additionalartikel 2. von 1844. er-lischt es am letzten Rcspittage.

1) Vgl. Ein ert W.N. S.349. Z. 19. S. 352. Z. 25