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Die Intervention.
beigefügt 2 ). N. Wirkung des Ehrcnaceeptcs. DieVerpflichtung auS dem Ehrenaccept ist dieselbe, wie vieaus dem gewöhnlichen Accept^). Besser: Der Inhaltdes Ehrenacccptcs ist, so weit das Accept ihn nicht be-stimmt, durch den Inhalt der Tratte bestimmt. Der Eh-rcnacceptant ist aber 1. nicht anders zur Zahlung ver-pflichtet, als gegen Vorzeigung und Auslieferung einesgehörigen Protestes Mangel Zahlung des Trassaten undder Nothadrcssaten ; 2. sein Accept schließt die Verpflich-tung in sich, die Protcstkosten zu zahlen 3. seine Ver-pflichtung besteht nicht gegen den Honoratcn und dessenVormänner. 4. Das Jnterventionsaccept erlischt nach ei-nigen Wechselordnungen in kurzer Zeit nach dem Ver-falltag °).
8. 252.
Das Recht des Ehrenzahlers auf Deckung.
Wenn die Ehrcnintcrvcntion beauftragt war, so be-stimmt sich das Recht des Ehrenintervenieuten auf Schad-loshaltung, Deckung, zunächst nach dem Auftrag ImVerfolg wird der andere Fall besprochen werden: die
2) z. B. „acceptirt zu Ehren des Herrn 4>.8."
3) Treitschkc Encyclopädie Bd. 1. S. 570—572. Wen-der W.N. Bd. 1. S. 657. 658. — Hamburger W.O. Art.5. und 11. und von 1602. Art. 9. — Bremer alte W. O.Art. 23.
4) ES versteht sich, daß ihm auch die Tratte und die In-dossamente vorgezeigt und ausgeliefert werden müssen.
5) Treitschkc Encyclopädie. Bd. 1. S. 570.
6) Nach dem Hamburger Additionalartikel 2. von 1844. er-lischt es am letzten Rcspittage.
1) Vgl. Ein ert W.N. S.349. Z. 19.— S. 352. Z. 25