§. 252. Das Recht deö Ehrenzahlcrs auf Deckung. 371
unbeauftragte Ehrenintervention ^). I. DerZweck der Ehrcnintcrvention geht dahin, daß der Creditdes Trassanten, auch wohl der andern Wechselgeber, auf-recht erhalten, und die Belästigung wie die Kosten desRegresses erspart (möglich, wenn gar kein Protest erho-ben wird) oder doch vermindert werden ^), sie bezwecktalso das Interesse der Wechsclgeber wahrzunehmen. DerEhrcnzahlcr erhält die Wechsel und Proteste ausgeliefert,damit fehlt dem Wechselnehmer die für die Ncgreßnahmewesentliche Form. Der Ehrenzahler will nun Schadlos-haltung, Deckung. II. Welches Rechtsgeschäft? Fürden Anspruch des Ehrenzahlcrs auf Deckung aus eige-nem Recht bietet sich bei der »»beauftragten Ehrcnintcr-vcntion kein anderes Rechtsinstitut dar, als die uoAotio-rum 86stio ^). Die Klage aus dieser ist ihrer Naturnach des Wcchselrechts unfähig, weil jede Verpflichtungnach Wcchselrccht, sei es nach dem materiellen oder proccs-sualischen Wechselrecht, nothwendig auf einem Versprechenberuhet. Die Bemerkung: die Intervention sei ein eigen-thümliches Rechtsgeschäft ^), liefert keinen Rechtssatz. DieEhrcnintcrvention ist zwar eine rwAoliorum ^estio, abermit der Eigenthümlichkeit, daß die Nützlichkeit nurnach den aus dem Wechsel und Protest ersicht-
2) Eine solche ist gemeint, wenn in diesem §. von der Ehrcn-intervcntion schlechtweg die Rede ist.
3) Wender W.N. Bd. 1. S. 637. 638. Pöhls W.R.Bd. 1. S. 253. Daniels W.R. S. 309. 314. TrcitschkeEncyclopädie. Vd. 1. S. 541. Einert W.R. S. 321.
4) Helfe und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 319. 320.Note 4. Vgl. auch 1^. 12. §.5. 6. v. inauckali (17.1.) uiliil>»ea interesl czuis solvat. und I.. 57. O. cko usuris. (22. 1.)
5) Wender, W.N. Vd. 1. S. 636. 637.
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