Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Die Intervention.

lichen Verhältnissen bemessen wird, und außer-dem nur noch nach den dem Ehrcnintervenicnten bekann-ten Verhältnissen 6). Sonst würde jede Ehrenintcrvcn-tion gewagt seyn. Die kaufmännische Ansicht aber willund alle Wechselordnungen wollen, daß eine nach Aus-weis jener Papiere gerechtfertigte Ehrenintcrvention, welchein gutem Glauben geschieht, ungefährlich sei. Jene Pa-piere weisen aus, daß die Vormänner des letzten Wech-selnehmers, also der Trassant und die Indossanten, derRegreßklagc unterworfen sind, und begründen daher anund für sich die noFotiornm Aostorum aclio auf Deckung,weil in Folge der Ehrenzahlung der Gläubiger die Pa-piere nicht mehr hat. Die Klage ist also durch den Wech-sel und Protest begründet, ausgenommen wennbesonderer Verhältnisse wegen der Ehrenintcrvention dieNützlichkeit gebricht, und diese entweder aus jenen Papie-ren erhellen oder sonst dem Ehrenintervcnienten bekanntsind. Diese seine Wissenschaft muß ihm bewiesen werden.Daher kann die Klage auch gegen den begründet seyn,welchem Einreden gegen die Regrcßklage zustehen. Dahergiebt die Ehrenintcrvention bei einem präjudicirtcn Wechselkein Rechts, wohl aber die bei einem contremandirtenWechsel, es möchte denn die Contreordre dem Ehrcninter-venienten bekannt seyn m. Welches Rechtsgc-

6) Dieß ist eigenthümlich. Vgl. oben Dd. 1. K. 107. Note8. 0. 10. und Text dazu.

7) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 521.

8) Ist dieses der Fall, so kann, wenn der Trassant contrc-mandirt hat, nicht zu seinen Ehren, wenn ein Indossant contre-mandirt hat, nicht zu seinen und seiner Vormänner Ehren, wenngleich zu Ehren der Nachmänner des Contrcmandircnden, mitvoller Nechtswirkung intcrvcnirt werden. Vgl. Treitschke En-cyclopädie. Bd. 1. S. 521. 522.