Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
373
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§. 252. Das Recht dcö EhrcnzahlcrS auf Deckung. 373

schäft? Der Ehrenzahlcr kann anch aus fremdemRecht eine Klage haben, die ihn schadlos hält, und so-mit eine Wcchselklage. 1. Durch Ccssion kann er dieRechte des Wechselnehmers, dem er zahlte, haben, alsodessen Regreßrechte gegen dessen Vormänner und dessenRecht gegen den etwaigen Acccptanten; ein Indossamentist rechtlich unmöglich. Er ist dann Käufer, was er-zählt, ist Kaufpreis für diese Rechte, ihn treffen alsCessionar alle gegen seinen Cedenten begründeten Ein-reden. Die no^oliorum ssestio, welche außerdem vorliegt,kann aber besondere Repliken für ihn, und besondere Ein-reden gegen ihn begründen. Seine Klage ist aber durchdie Cession, nicht durch die Intervention begründet. 2.Ihm kann aber auch eine Klage aus fremdem Recht zu-stehen, welche nicht durch Cesston, sondern allein durchdie Ehrcnintcrvcntion begründet ist. Die meistenWechselordnungen erkennen dem Ehrenzahlcr dieRechte des Wechselnehmers zu. Es ist also ein Rechts-satz, nicht der Wille des Wechselnehmers, durch welchendiese Rechte übergehen. Diese Rechte sind nicht nur dieRegreßrechte, sondern auch das Recht gegen den Ac-ceptantcn Durch den Rechtssatz gehen alle Rechtedes Wechselnehmers auf den Ehrenzahlcr über, wenn se-it) Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 322. Note10. S. 23. Z. 17. S. 25. Note 42. S. 43.

10) Der Ausnahme, welche bei Heise und Cropp Ab-handlungen. Bd. 2. S. 326. Note 18. gemacht wird, steht ent-gegen, daß der Acccptant dem Ehrenzahlcr, welcher auö demRecht des Wechselnehmers, dem er zahlte, also nie aus demRecht des Trassanten klagt, nicht die Einrede fehlender Deckungopponiern kann, und den Trassanten der Ehrenzahlcr nun nichtweiter angehen wird.

I I) Bgl. noch Eincrt W.R. S. 334. 335.