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Die Intervention.
ner an diesen die Form, durch welche sie bedingt sind,nämlich den Wechsel und Protest, ausliefert, jener verliertsie, dieser erwirbt sie alle. Daß der Übergang der Rechteauf den Ehrenzahler, welcher nur bezweckt, die Form,deren Haben den gegenwärtigen Wechselnehmer berechtigt,diesem zu entziehen, und vielleicht auch noch beabsichtigt,daß sie an einen andern Wechselnehmer, den sie berechtigt,wenn er sie hat, zurückkehre, auf einem Rechtssatz beruht,hindert nicht, den Ehrenzahler in seinem Verhältniß zuDem Wechselnehmer, dem er zahlt, als Käufer zu be-handeln. Im Übrigen ist er neZotiorum Pastor. DieseEigenschaft beschränkt ihn in der Ausübung der auf ihnübergegangenen Rechte. Er ist nicht lediglich als Eessio-nar zu behandeln, schon weil die Wechselordnungen seinerBezeichnung des Honoraten, d. h. seiner Erklärung, fürwessen Rechnung er gezahlt haben wolle, Rechtswirkungenbeilegen. Es beruht auf jener Eigenschaft der Rechtssatz,daß die Nachmänner des erklärten Honoraten nicht mehrregreßpflichtig sind. IV. Benachrichtigung und Ver-sendung Der Ehrenintervenicnt ist nicht verpflich-tet, den Protest Mangel Annahme dem Honoraten ein-zusenden, oder nur zu notificiren. Für eine solche Ver-pflichtung fehlt es an Nechtsgründen , gegen dieselbeist, daß das Ehrenacccpt ein fertiges Geschäft ist, wel-ches den Ehrenacceptanten nicht verpflichtet, noch weiter
12) Die uoZoliorum gsstio kann bekanntlich in dem Ab-schluß der verschiedenartigsten Rechtsgeschäfte bestehen. Vgl.auch Vi. 6. §. I. O. äe nsgotiis gestis. (3. 5.)
13) Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 318.z. E. — S. 322.
14) Die Begründung a. a. O. (Note 13) ist nur vom Com-missionär und vom Interesse der Vormänner hergenommen.